Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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zur Entschlossenheit und Geistesgegenwart erziehen und jugendliche Frische und Fröhlichkeit 
pflegen. Besondere Krastübungen und Kunststücke (Gipfelübungen) sind ausgeschlossen. 
2. Der Unterricht wird nach dem System Spieß ertheilt und umfaßt in allen Klassen 
Frei-, Ordnungs= und Stabübungen sowie Uebungen an den Turngeräthen und Turuspiele, 
wobei ein planmäßiger Fortschritt vom Einfachen und Leichten zum Schwereren einzuhalten 
und die Leistungsfähigkeit der einzelnen Schüler möglichst zu berücksichtigen ist. 
3. Den Uebungen des Gehens, Laufens und Springens ist die größte Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. 
4. Die Uebungen im freien Stütz an den Stemmgeräthen beginnen nicht vor der 
dritten, das Bockspringen nicht vor der vierten, die Beugestütz= und Beugehangübungen nicht 
vor der fünften Klasse; das Pferdspringen bleibt der sechsten Klasse vorbehalten. 
5. Bei geeigneten Verhältnissen können vom Vorstande der Anstalt Spielstunden mit 
freiwilligem Besuche unter Beaussichtigung eingerichtet werden. 
821. 
Handelskunde und Handelsarithmetik. 
(; 2 Absab 4) 
1. Der den Schülern der Handelsabtheilungen zu ertheilende Unterricht in der Handels- 
kunde hat sich auf das Nothwendigste zu beschränken. Der Schwerpunkt des Unterrichtes 
ist in die Begriffsentwicklung, nicht in mechanische Comptoirarbeiten zu legen. Der Buch- 
haltungsunterricht wird mit der doppelten Buchführung begonnen, und zwar zunächst in einfach 
schematischer Weise, bis den Schülern der Gegensatz von Soll und Haben geläufig geworden 
ist. Der Schüler soll den nothwendigen Einblick in den Zusammenhang der Konti des 
Hauptbuches erhalten; die schriftlichen Arbeiten hiebei sind jedoch auf ein Minimum zu reduziren. 
2. Durch eine methodische und stufenweise geordnete Reihensolge instruktiver Beispiele 
sind die Schüler zur Ausarbeitung kurzer Geschäftsgänge und zu Uebungen im Bicher- 
abschlusse anzuleiten. 
Der Lehrstoff vertheilt sich auf die betreffenden Klassen wie folgt: 
3. Fünfte Klasse: Elemente der doppelten Buchführung mit Erklärung der ein- 
schlägigen wirthschaftlichen und rechtlichen Grundbegriffe nebst Uebungen an kurzen Beispielen. 
Ableitung der specialisirten Kontosormen (Skontri) aus einsach schematischen. Kontokorrent= 
zinsberechnung und deren arithmetische Begründung. Anfangsgründe der Wechsellehre. 
4. Sechste Klasse: Begriff und Arten der Handelsgeschäfte. Wechsel= und Effekten- 
rechnung. Arbitrage. Waarenkalkulationen. Ausarbeitung kurzer Geschäftsgänge. Buchung 
der Partizipationsgeschäfte. Uebungen im Bücherabschluß. Erklärung der wichtigsten handels- 
gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der Handelsbücher und Erläuterung der wich- 
tigsten Bestimmungen der allgemeinen deutschen Wechselordnung. 
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