Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M 39. 575 
und wird von dem Ministerialkommissär und dem Reltor oder gegebenen Falles (8 32 
Ziffer 3) von dem Rektor allein unterzeichnet. 
5. Dem Vorstande der Prüfungskommission steht, wie jedem Mitgliede derselben, ein 
Votum zu. Bei Stimmengleichheit gibt sein Votum den Stichentscheid. Bezüglich der 
Endabstimmung ist dem Vorstande, wenn er glaubt, daß der gefaßte Majoritätsbeschluß auf 
irrigen Voraussetzungen beruht, ein suspensives Veto eingeräumt. In diesem Falle sind die 
Akten und die schriftlichen Arbeiten des betreffenden Abiturienten dem k. Staatsministerium 
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten zur endgiltigen Bescheidung vorzulegen. 
838. 
Examinanden, welche für unbefähigt erklärt worden sind, werden nur einmal noch nach 
Ablauf eines Jahres zu einer wiederholten Absolutorialprüfung zugelassen. 
§39. 
Separate Absolutorialprüfungen können nur mit ministerieller Genehmigung stattfinden 
und sind auf den Fall beschränkt, daß ein Schüler durch unüberwindliche Hindernisse ab- 
gehalten war, an der allgemeinen Absolutorialprüfung theilzunehmen. 
Titel V. 
Besondere Vorschriften für Privatstudirende. 
8 40. 
1. Wer aus dem Privatunterricht an eine Realschule übertreten will, hat sich über die zu 
diesem Zwecke genossene Vorbildung sowie über sein sittliches Verhalten durch Zeugnisse auszuweisen. 
Hat derselbe schon früher einmal eine öffentliche Austalt besucht, so sind auch sämmtliche früheren 
Jahreszeugnisse dem Aufnahmsgesuche beizufügen. Eine Verschweigung oder vollends eine 
Fälschung der Zeugnisse hat bei späterer Entdeckung die Dimission von der Anstalt zur 
Folge. Bezüglich des Lebensalters sind die (§ 25) vorgeschriebenen Normen maßgebend. 
2. Die Eutscheidung über die Aufnahme in eine bestimmte Klasse hängt von dem 
Bestehen einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung ab, welche sich über den gesammten 
Unterrichtsstoff der vorhergehenden Lehrkurse verbreiten soll Die definitive Aufnahme erfolgt 
immer erst nach einer sechswöchentlichen Probezeit. 
3. Wenn ein Privatschüler früher schon einmal eine Realschule besucht hat, so kommt 
bei seiner Wiederaufnahme die Frage nach der Klasse, aus welcher er damals ausgetreten 
ist, nur dann nicht in Betracht, wenn seit seinem Austritt mehr als zwei Jahre verflossen 
sind. Andernfalls darf dem Schüler aus dem zeitweiligen Privatstudium nicht der Vortheil 
einer Kürzung der Studienzeit erwachsen. 
4. Zur Absolutorialprüfung können Privatstudirende nur auf Grund eines an das 
k. Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten gerichteten Gesuches 
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