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5. Er ist verpflichtet, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über die
Gegenstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen.
6. Die Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung in
der Lehrerkonferenz durch den Rektor. Hiebei ist in erster Linie die Qualifikation der Lehrer
maßgebend; besondere Wünsche derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den IOnteressen
der Anstalt im Einklang stehen.
7. Der Rektor hat die einzelnen Klassen während der Unterrichtsstunden hin und
wieder zu besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichts in den
einzelnen Fächern hinzuwirken.
8. Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu
führen und darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost
nehmen, die er dazu für geeignet erklärt.
9. Der Rektor beruft und leitet den Lehrerrath. Ihm liegt die feierliche Eröffnung
und Schließung des Schuljahres ob.
10. Der Rektor ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen;
handelt es sich um eine längere Frist, so ist die Genehmigung der k. Kreisregierung einzuholen.
11. In allen sanitären und hygienischen Fragen der Schule hat der Rektor sich an
den einschlägigen Amtsarzt zu wenden.
§ 43.
1. An jeder Realschule wird für die einzelnen Unterrichtsfächer die nöthige Zahl von
Reallehrern angestellt. Außerdem werden je nach Bedürfniß der Anstalt Assistenten zugewiesen.
2. Jede Klasse der Realschule hat ihren besonderen Ordinarius. Als solcher wird
vom Rektor im Benehmen mit dem Lehrerrath einer der pragmatisch angestellten Lehrer der
Anstalt und zwar soweit möglich derjenige aufgestellt, welcher in der Klasse die meisten
Stunden zu ertheilen hat. Der Ordinarius ist zunächst für die Schulzucht und die
Ordnung des Unterrichts in der Klasse verantwortlich und vertritt in Angelegenheiten der Klasse
den etwa abwesenden Rektor gegenüber anderen Lehrern, den Schülern und dem Dienstpersonal.
3. Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer
angewiesen werden können, beträgt für einen Reallehrer im Allgemeinen 22, für die Lehrer
des Zeichnens 26 Stunden. Assistenten dürfen in der Regel nicht über 18 Wochenstunden
verwendet werden.
4. Für den Unterricht in der Religion, im Turnen, in der Stenographie und wenn
nöthig im Gesang und in der Musik werden, insoweit für diese Fächer nicht anderweitige
Vorsorge getroffen ist, besondere Lehrer in der Eigenschaft von Hilfslehrern aufgestellt.
5. Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen, z. B. bei Erkrankung eines Kollegen,
vorübergehende Aushilfe zu leisten.