Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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5. Er ist verpflichtet, zu Anfang eines jeden Semesters sich mit den Lehrern über die 
Gegenstände und den Gang des Unterrichtes zu berathen. 
6. Die Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa erfolgt nach Berathung in 
der Lehrerkonferenz durch den Rektor. Hiebei ist in erster Linie die Qualifikation der Lehrer 
maßgebend; besondere Wünsche derselben werden berücksichtigt, wenn sie mit den IOnteressen 
der Anstalt im Einklang stehen. 
7. Der Rektor hat die einzelnen Klassen während der Unterrichtsstunden hin und 
wieder zu besuchen und auf ein planmäßiges Ineinandergreifen des Unterrichts in den 
einzelnen Fächern hinzuwirken. 
8. Er hat über die in der Stadt nicht einheimischen Schüler strenge Aufsicht zu 
führen und darauf zu sehen, daß dieselben nur in solchen Häusern wohnen und Kost 
nehmen, die er dazu für geeignet erklärt. 
9. Der Rektor beruft und leitet den Lehrerrath. Ihm liegt die feierliche Eröffnung 
und Schließung des Schuljahres ob. 
10. Der Rektor ist befugt, einem Lehrer Urlaub bis zu drei Tagen zu ertheilen; 
handelt es sich um eine längere Frist, so ist die Genehmigung der k. Kreisregierung einzuholen. 
11. In allen sanitären und hygienischen Fragen der Schule hat der Rektor sich an 
den einschlägigen Amtsarzt zu wenden. 
§ 43. 
1. An jeder Realschule wird für die einzelnen Unterrichtsfächer die nöthige Zahl von 
Reallehrern angestellt. Außerdem werden je nach Bedürfniß der Anstalt Assistenten zugewiesen. 
2. Jede Klasse der Realschule hat ihren besonderen Ordinarius. Als solcher wird 
vom Rektor im Benehmen mit dem Lehrerrath einer der pragmatisch angestellten Lehrer der 
Anstalt und zwar soweit möglich derjenige aufgestellt, welcher in der Klasse die meisten 
Stunden zu ertheilen hat. Der Ordinarius ist zunächst für die Schulzucht und die 
Ordnung des Unterrichts in der Klasse verantwortlich und vertritt in Angelegenheiten der Klasse 
den etwa abwesenden Rektor gegenüber anderen Lehrern, den Schülern und dem Dienstpersonal. 
3. Die Gesammtzahl der wöchentlichen Lehrstunden, zu deren Uebernahme die Lehrer 
angewiesen werden können, beträgt für einen Reallehrer im Allgemeinen 22, für die Lehrer 
des Zeichnens 26 Stunden. Assistenten dürfen in der Regel nicht über 18 Wochenstunden 
verwendet werden. 
4. Für den Unterricht in der Religion, im Turnen, in der Stenographie und wenn 
nöthig im Gesang und in der Musik werden, insoweit für diese Fächer nicht anderweitige 
Vorsorge getroffen ist, besondere Lehrer in der Eigenschaft von Hilfslehrern aufgestellt. 
5. Jeder Lehrer ist gehalten, in Nothfällen, z. B. bei Erkrankung eines Kollegen, 
vorübergehende Aushilfe zu leisten.
	        
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