Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

M 38. 579 
6. Ertheilung von Privatunterricht wird dem Lehrer nur insoweit gestattet, als hiedurch 
nicht das Interesse der Anstalt Nachtheil erleidet. Kein Lehrer darf an Schüler einer Klasse, 
in welcher er Unterricht ertheilt, oder an Schüler der nächst niederen Klasse Privatunterricht 
ertheilen; auf die Ertheilung von Privatunterricht an Privatstudirende, welche im nächsten 
Jahre in die Anstalt einzutreten beabsichtigen, findet dieses Verbot sinngemäße Anwendung. 
7. Zum Antritte einer anderen Stellung oder Funktion neben der Schule ist die 
dienstliche Bewilligung des k. Staatsministeriums erforderlich. 
§ 44. 
1. Zur Berathung aller wichtigen Angelegenheiten der Schule, zur Erhaltung der 
Einheit und des Zusammenhanges des Unterrichts und eines übereinstimmenden Verfahrens 
in demselben, zur wechselseitigen Mittheilung aller auf die Zustände der Anstalt begiglichen 
Wahrnehmungen finden theils in regelmäßigen Zwischenräumen, theils auf besondere Veraulassung 
Sitzungen des Lehrerraths statt, welchen sich ohne die triftigsten Gründe kein Lehrer entziehen darf. 
2. Den Lehrerrath bilden die für Religion, die obligaten Sprachen, Mathematik, 
Naturwissenschaften, Geschichte, Geographie und Zeichnen angestellten ordentlichen Lehrer und 
eventuell die Verweser ordentlicher Lehrstellen. 
3. Die Lehrer der übrigen Pflichtfächer werden nach Veraulassung zum Lehrerrathe 
beigezogen und haben in diesem Falle Stimmberechtigung. 
4. Die Assistenten der in Absatz 2 bezeichneten Pflichtfächer haben den Berathungen 
des Lehrerraths stets beizuwohnen. 
5. Die Aufgaben des Lehrerraths im Einzelnen sind: Berathungen über den Zustand 
der Anstalt und über allgemeine Anordnungen didaktischer und disziplinärer Natur, über 
Vertheilung der Unterrichtsfächer und Lehrpensa, über Wahl der Lehrbücher; Beschlußfassung 
über Altersdispensen, über die Aufnahme auf Probe zugelassener Schüler, über das Vor- 
rücken der Schüler, über Ergänzung und Verbesserung der Lehrattribute; endlich Bestrafung 
von schweren Disziplinarfällen. 
6. Die Berufung und Leitung der Sitzungen des Lehrerraths erfolgt durch den Nektor. 
7. Die Berufung des Lehrerraths hat in jedem Semester mindestens zweimal und 
außerdem bei besonderer Veranlassung stattzufinden. Jeder Lehrer der Anstalt hat das Recht, 
in Schulangelegenheiten den Rektor zu einer Berufung des Lehrerraths zu veranlassen, in 
welchem jeder seine Bemerkungen, Ansragen und Wünsche der Berathung unterwerfen kann. 
8. Die Beschlüsse werden, abgesehen von dem in §5 41 Abs. 6 bezeichneten Falle durch 
Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet der Rektor. 
9. Wenn der Rektor durch einen Beschluß des Lehrerraths das Interesse der Anstalt 
für gefährdet erachtet, hat er den Vollzug des Beschlusses bis zum Eintreffen ministerieller 
Entscheidung zu sistiren.
	        
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