Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Abdruck. 
– Bekanntmachung. 
In dem Verzeichniß derjenigen Behörden, welche hinsichtlich der in Anlage I) der Anstellungs= 
grundsätze für Militäranwärter vom 7./21. März 1882 aufgeführten Stellen des Reichsdienstes als 
Anstellungsbehörden anzusehen sind (Central-Blatt 1886 S. 306), wird der durch die Bekannt- 
machungen vom 29. November 1889 (Central-Blatt S. 579) veröffentlichte, unter dem 17. März 
1892 (Central-Blatt S. 158) berichtigte, auf die Marineverwaltung bezügliche Abschnitt durch nach- 
stchende Zusammenstellung ersetzt: 
  
  
Nummer . 
Sdes Bezeichnung Bezeichnung 
Sie u- der Behörden, bei welchen die der Behörden, an welche die Bemerkungen. 
zeich- » · 
nisses, Stellen vorhanden sind. Anmeldungen zu richten sind. 
Anlage D. 
  
  
  
Marine-Verwaltung.5) 
Die Gesuche um Anstellung bei allen nachstehend nicht besonders aufgeführten Behörden sind an 
die betreffende Behörde selbst zu richten. 
Oberste Marinebehörden zu 
Berlin: 
J. Kanzleibeamte, Hausinspektor, Boten- 
meister, Kanzlei= und Hausdiener, Der Staatssekretär des Reichs- 
Pförtner. Marine-Amts zu Berlin. 
III. Drucker. 
Kommando der Marinestation 
der Ostsee zu Kiel bezw. der 
Nordsee zu Wilhelmshaven: 
III. Gerichtsaktuare, Küster. Das betreffende Stations-Kom- 
mando zu Kiel oder Wilhelms- 
haven. 
Seewarte zu Hamburg, Ob- 
servatorinm zu Wilhelms- 
haven und Chronometer-Ob- 
servatorium zu Kiel: 
I. Büreaudiener. Seewarte bezw. Observatorien. 
Lootsen und Seezeichenwesen: 
III. Maschinisten, 
—Leuchtthurmwärter, 
JNebelsignalwärter. 
Der Staatssekretär des Reichs- 
Marine-Amts zu Berlin. 
Lvotsenkommando an der Jade: 
—Lootsensekretär, Der Staatssekretär des Reichs- 
XMaterialienverwalter. Marinc-Amts zu Berlin. 
  
  
  
*) Die mit einem X bezeichneten Siellen sind solche, bei welchen Unterofsiziere der Marine vor Unter- 
offizieren bes Landheeres zu berücksichtigen sind.
	        
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