Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Nr. 21495. 
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. 
Gemäß § 90 Ziff. 3 der Wehrordnung und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung 
vom 8. Juli ds. Is. — Ges.= und Verordn.-Blatt S. 507 — wird das in Nr. 47 des 
Centralblattes für das Deutsche Reich abgedruckte Nachtragsverzeichniß derjenigen höheren 
Lehranstalten veröffentlicht, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche 
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind. 
München, den 5. Dezember 1894. 
Frhr. v. Frilitsch. Frhr. v. Asch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter. 
Abdruck. 
NAachtrags-Verzeichniß 
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ansstellung von Zeugnissen über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst 
berechtigt sind. 
(Vgl. Bekanntmachung vom 27. Juni 1894, Cent.-Bl. S. 299.) 
Bemerkungen. 
1. Die mit einem * versehenen Lehranstallen sind befugt, Lefähigungszeuguisse auch ihren von dem Unter- 
richt im Griechischen diepensirten Schülern auszustellen, wenn let 1 dem für jenen Unterricht 
eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen -und nach rolebean einjährigem Besuche der 
Selunda auf (zrund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Ancignung des entsprechenden 
Lehrpensums erhalten haben. 
2. Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligakorischen Unterricht im Latein. 
Oeffentliche Lehranstalten. 
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten 
Klasse zur Darlegung der Befähigung genügt. 
c. Ober-Realschulen. 
Königreich Württemberg. 
aan 1 m3 bisher unter B. b. I des Hauptverzeichnisses.
	        
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