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Nr. 21495.
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für
den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten Lehranstalten betreffend.
K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium.
Gemäß § 90 Ziff. 3 der Wehrordnung und unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung
vom 8. Juli ds. Is. — Ges.= und Verordn.-Blatt S. 507 — wird das in Nr. 47 des
Centralblattes für das Deutsche Reich abgedruckte Nachtragsverzeichniß derjenigen höheren
Lehranstalten veröffentlicht, welche zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche
Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigt sind.
München, den 5. Dezember 1894.
Frhr. v. Frilitsch. Frhr. v. Asch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.
Abdruck.
NAachtrags-Verzeichniß
derjenigen höheren Lehranstalten, welche zur Ansstellung von Zeugnissen über die
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Militärdienst
berechtigt sind.
(Vgl. Bekanntmachung vom 27. Juni 1894, Cent.-Bl. S. 299.)
Bemerkungen.
1. Die mit einem * versehenen Lehranstallen sind befugt, Lefähigungszeuguisse auch ihren von dem Unter-
richt im Griechischen diepensirten Schülern auszustellen, wenn let 1 dem für jenen Unterricht
eingeführten Ersatzunterricht regelmäßig theilgenommen -und nach rolebean einjährigem Besuche der
Selunda auf (zrund besonderer Prüfung ein Zeugniß über genügende Ancignung des entsprechenden
Lehrpensums erhalten haben.
2. Die mit einem # bezeichneten Lehranstalten haben keinen obligakorischen Unterricht im Latein.
Oeffentliche Lehranstalten.
A. Lehranstalten, bei welchen der einjährige, erfolgreiche Besuch der zweiten
Klasse zur Darlegung der Befähigung genügt.
c. Ober-Realschulen.
Königreich Württemberg.
aan 1 m3 bisher unter B. b. I des Hauptverzeichnisses.