Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

48. 611 
C. Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung zur 
Darlegung der Befähigung gefordert wird. 
a. Proghmnasien. 
Königreich Bayern. 
Bergzabern, 6 Memmingen, 
Dürkheim, Neustadt a. A., 
Edenkoben, Nördlingen, 
Frankenthal, Oettingen, 
Fürth, Pirmaseus, 
Günzburg, Rosenheim, 
St. Ingbert, Rothenburg a. T., 
Ingolstadt, i Schäftlarn, 
Kirchheimbolanden, Schwabach, 
Kitzingen, i Weißenburg a. S., 
Kusel, I Windsheim, 
Wunsiedel. 
Lohr, 
Ludwigshafen a. Rh., 
Anmerkung. Den Anstalten zu Fürth, Ludwigshafen a. Rh. und Schäftlarn ist die Militär- 
berechtigung mit rückwirkender Kraft bis zum Schlusse des Schuljahres 1893/94 
zuerkannt worden. 
Königreich Württemberg. 
Kornthal: Gemeinde-Lateinschule (Progymnasial-Abtheilung, Real-Progymnasial-Abtheilung und 
Realschul-Abtheilung). 
Anmerk. Die Anerkennung der Realschul-Abtheilung hat rückwirkende Kraft bis 
zum Herbsttermin 1893. Die der Real.Progymnasial-Abtheilung eingeräumte 
Befugniß hat nur bis zum Michaelistermin 1896 einschließlich Gültickeit. 
4. Höhere Bürgerschulen. 
Großherzogthum Hessen. 
Gernsheim: 1Höhere Bürgerschule. 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1894, 
gilt jedoch einstweilen nur bis zum Michaelistermin 1896 einschließlich. 
Privat-Lehranstalten.) 
Großherzogthum Hessen. 
Mainz: Privat-Lehranstalt von Adolf Schickert (früher ID. Heinrich Heskamp). 
Anmerk. Die Anerkennung hat rückwirkende Kraft bis zum Ostertermin 1894, 
gilt jedoch vorläufig nur bis zum Ostertermin 1896 einschließlich. 
—) Die nachfolgenden Anstalten dürfen Befähigungszeugnisse nur auf Grund des Bestehens einer unter 
Leitung eines Regierungs-Kommissars abgehaltenen Entlassungs-Prüfung ausstellen, sofern für diese Prüsung das 
Reglement von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
	        
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