Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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I. Der Fideikommißbesitzer ist berechtigt, die außerhalb des geschlossenen Gutsbezirkes 
in den Stenergemeinden Kahl und Alzenan gelegenen oben in § 1 C erwähnten Grund- 
stücke bei günstiger Gelegenheit zu veräußern, doch muß der Erlös in den später erwähnten 
zweiten Reservefond fließen. 
II. Abgesehen von der ad I erwähnten Berechtigung ist der Fideikommißbesitzer ver- 
pflichtet, das zum Fideikommisse gehörende Vermögen jeder Art in seiner Substanz zu erhalten, 
sorgfältig zu verwalten, die Grundstücke angemessen zu bewirthschaften, die Gebäude in gutem 
Zustande zu erhalten, sie mit dem vollen Werthe der brennbaren Bestandtheile gegen Feuer 
zu versichern und in Allem so zu verfahren, wie es die Pflicht eines sorgfältigen Hausvaters ist. 
Das Fideikommißinventar hat er stets evident zu halten, nebstdem soll er darauf 
Bedacht haben, das Fideikommißvermögen zu verbessern und zu vergrößern. 
Durch die lebenslängliche Anstellung oder Pensionirung von Bediensteten darf der 
Fideikommißbesitzer übrigens nicht belastet werden. 
III. Das Grundvermögen des Fideikommisses besteht zum weit überwiegenden Theile 
aus Waldungen; sie sind von dem k. Forstmeister Schäfer in Wasserlos neu beschrieben 
und ihr Werth, Holzbestand und jährlicher Durchschnittszuwachs ermittelt. 
Es ist Pflicht jedes Fideikommißbesitzers diese Waldungen, welche stets in gutem Zu- 
stande erhalten wurden, sorgfältig zu pflegen und zu cultiviren, sowie sie auf Grund periodischer 
Wirthschaftspläuc mit nachhaltigem, conservativem Betriebe zu bewirthschaften und zu benützen. 
Die Wirthschafts= und Betriebs-Pläue sollen alle zehn Jahre von einem hiezu be- 
fähigten Staatsforstbeamten revidirt und neu festgestellt werden. 
Hiebei wird sich unter Vorlage und Benützung eines genauen und gewissenhaft zu 
führenden Wirthschaftscontrollbuches, in welches sämmtliche Materialanfälle, ausgeschieden 
nach Nutz= und Brennholz sofort nach Beendigung der Holzhiebe jährlich eingetragen werden, 
ergeben, ob der zeitliche Fideikommißbesitzer oder sein Vorgänger seine Verpflichtung in Be- 
wirthschaftung und Benützung der Waldungen erfüllt hat. 
Ist der Wald durch dessen ungeachtet erfolgte Ueberhauung oder durch Insekten, Sturm, 
Feuer, Schneebruch oder sonstwie geschädigt worden, so ist auf die hiedurch bewirkte Minderung 
der Ertragsfähigkeit bei der Waldstandsrevision Rücksicht zu nehmen und durch Minderung 
der Holzentnahme stets für Ersatz des verringerten Holzkapitals zu sorgen. 
Eine Herabsetzung der zur Zeit auf neunzig Jahre festgestellten Umtriebszeit auf eine 
kürzere Zeitperiode ist nur aus zwingenden Gründen zulässig, sowie nur mit Genehmigung 
der drei nächsten Anwärter ausschließlich der Söhne des zeitigen Fideikommißbesitzers und 
mit Zustimmung des Fideikommißgerichts. 
Allen Fideikommißbesitzern wird die Ausübung der Viehweide im Walde und die 
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