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III. Die Ersparung, welche dadurch gemacht wird, daß derjenige Sohn, beziehungs-
weise diejenige Linie, welche nicht zuerst nach dem Errichter das Fideikommiß erlangt,
während der ersten zwanzig Jahre nach dem Tode des letzteren keine Apanage bezieht.
IV. Die Zahlung, welche gemäß § 4 Ziff. VI jedem Fideikommißbesitzer mit Aus-
nahme des ersten Besitznachfolgers zu Gunsten des Fideikommisses obliegt.
V. Die Jahresbeiträge, welche nach Anordnung in § 4 Ziff. VI jeder Fideikommiß=
nachfolger an den zweiten Reservefond zu zahlen hat.
VI. Jeder Vermögenserwerb in Folge zufälliger Ereignisse und Umstände, wenn auch
die Thätigkeit des Fideikommißbesitzers mitgewirkt hat, sofern der Erwerb nicht blos durch
die dem Fideikommißbesitzer gebührende Rente vermittelt wurde, z. B. Gewinn bei Ver-
loosungen, bei dem Verkaufe von Werthpapieren, bei Auffindung eines Schatzes.
88.
Witthum, Apanagen, Aussteuer.
I. Jede Wittwe eines Fideikommißbesitzers ohne Unterschied ob eine oder mehrere Wittwen
leben, erhält für ihre Lebenszeit zu ihrem Unterhalt, solange sie Wittwe bleibt, eine Jahres-
rente von 2000 — zweitansend Mark — jedoch nur unter der Voraussetzung, daß
sie nicht ohnedies ein ständiges steuerbares Einkommen von jährlich mindestens 300044 —
dreitausend Mark — bezieht.
II. a) Die Geschwister des zeitlichen Fideikommißbesitzers, jene des Stifters aus-
genommen, erhalten jedes für seine Lebzeit Apanage und zwar auch dann,
wenn inzwischen die Person des Fideikommißbesitzers sich ändert.
Der Anspruch auf Apanage erlischt "6“
1. wenn der Berechtigte in Besitz des Fideikommisses gelangt, ferner
2. wenn er ohnedies ein ständiges stenerbares Einkommen von jährlich mindestens
3000 X — dreitausend Mark — bezieht und
3. für die Töchter, wenn sie sich verehelicht haben.
Bis zum Schlusse des Jahres wird die bereits zugetheilte Apanage fortgereicht.
b) Die Kinder der Wittwe eines Fideikommißbesitzers, welche nicht aus der Ehe
mit einem Fideikommißbesitzer stammen, sind von dem Anspruch auf Apanage
ausgeschlossen.
c) Die Apanage beträgt jährlich für die männlichen Apanageberechtigten, wenn
ihrer mehrere sind, zusammen 1000 = — viertausend Mark —, wenn dagegen
nur einer vorhanden ist, 2100 -& — zweitausend vierhundert Mark.
Unter mehrere Apanageberechtigte ist die Apanage, wenn nur Brüder
vorhanden sind, nach Köpfen, wenn auch andere Verwandte Theil haben, nach
Stämmen zu theilen.