Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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d) Die jährliche Apanage jeder weiblichen Apanageberechtigten ist 1000 -4 — ein- 
tausend Mark —, wenn sie aber entweder in Familiengemeinschaft mit ihrer 
Mutter lebt oder leben kann oder wenn sie ohnedies ein ständiges Einkommen 
von mindestens 900 — neunhundert Mark — jährlich bezieht, nur 500 = 
— fünfhundert Mark. 
Die Gesammtapanage mehrerer Schwestern darf, wenn sie mit ihrer 
Mutter zusammenleben, den Jahresbetrag von 1500 J — eintausendfünf- 
hundert Mark —, wenn sie aber Doppelwaisen sind, von 3000 — drei- 
tausend Mark — nicht übersteigen. 
Der Anspruch auf Apanage ist ein persönlicher und solange die Apanage nicht 
fällig ist, nicht übertragbar auf Dritte. 
Die Erben eines verstorbenen Apanageberechtigten erhalten seine Apanage 
noch bis zum Schlusse des Todesjahres. 
Die Apanage wird in Halbjahresraten vorausgezahlt. 
Die Vertheilung unter mehrere Berechtigte erfolgt für das ganze Jahr 
am Schlusse jedes vorhergehenden Jahres. 
Derjenige der Söhne des Stifters, welcher nicht erster Fideikommißnachfolger 
wird, beziehungsweise seine Nachkommen, wenn sie apanageberechtigt sind, 
erhalten während der ersten zwanzig Jahre nach dem Tode des Stifters keine 
Apanage und bleibt die ihnen gebührende Apanage sohin bei dem Fidei- 
kommißvermögen. 
III. Jede Tochter eines männlichen oder weiblichen Fideikommißbesitzers ohne Unter- 
schied, ob ihr Vater noch lebt, oder gestorben ist, erhält bei ihrer ersten Verehelichung eine 
Aussteuer von 5000 -4 — fünftansend Mark — welche fällig ist, sobald die Verehelichung 
stattgefunden hat. 
Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn der Fideikommißbesitzer etwa inzwischen 
gestorben ist oder aus anderem Grunde den Besitz des Fideikommisses verloren hat. 
IV. Derjenige zum Fideikommißantritt Berufene, welcher, obwohl von ehelicher Geburt 
oder durch nachfolgende Ehe legitimirt, aus einem anderen Grunde das Fideikommiß nicht 
antreten darf, sowie derjenige Fideikommißbesitzer, welcher bei Lebzeit den Fideikommißbesitz 
verliert, erhält für seine Lebenszeit ohne Unterschied, ob er männlichen oder weiblichen Ge- 
schlechts ist, eine jährliche Apanage von 2000 J — zweitansend Mark —, jedoch nicht 
aus dem Reservefond, sondern aus den Nenten des Fideikommißbesitzers bezahlt, in halb- 
jährigen Raten, die erste mit Beginn des nächsten Semesters. 
V. Die Apanagen Ziffer II und IV, sowie das Witthum Ziff. I haben den Zweck, 
den Lebeusunterhalt der Bezugsberechtigten zu sichern, oder doch einen Beitrag dazu zu leisten. 
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