Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

70 
Der Anspruch darf daher weder von dem Berechtigten an Dritte cedirt oder verpfändet, 
noch soll er für seine Schulden beschlagnahmt werden. 
Wenn der Bezugsberechtigte dennoch gegen diese Vorschrift handelt, oder wenn die 
Reute zum Gegenstand der Zwangsvollstreckung gemacht werden soll, ist der Fideikommiß- 
besitzer berechtigt, die Zahlung des Witthums oder der Apanage für die Zukunft zu sistiren 
und die Rente zu behalten, so daß der Bezugsberechtigte nichts mehr empfängt, der Fidei- 
kommißbesitzer ist aber auch verpflichtet, in anderer Weise und nach Maßgabe der Größe der 
Rente für Alimentation des Betreffenden Sorge zu tragen. 
89. 
Abrechnung zwischen dem abgehenden und antretenden Fideikommiß- 
besitzer. 
1. Da die Erträgnisse des Fideikommisses überwiegend in Forstprodukten bestehen, soll 
das Jahr nicht vom ersten Jannar, sondern vom ersten Oktober bis zum ersten nächsten 
Oktober berechnet werden. 
Ferner soll nicht der Ertrag des zur Zeit der Fideikommißerledigung laufenden Jahres, 
sondern der Durchschuitt des Ertrages des Fideikommisses während der zuletzt abgelaufenen 
drei Jahre die Grundlage der Abrechnung bilden. 
Dieser Jahres-Durchschnitt ist unter Abzug der Produktionskosten, Steuern und öffent- 
lichen Abgaben, der regelmäßigen, nicht durch persönliche Verhältnisse des Fideikommißbesitzers 
veranlaßten Verwaltungskosten, sowie der fortdauernden sohin zur Zeit der Erledigung des 
Fideikommisses noch nicht beendigten Schuldentilgungsbeiträge, endlich der Apanagen und 
sonstigen Verpflichtungen des Fideikommisses an dem wirklichen Ertrage des Fideikommiß- 
vermögens herzustellen. 
Der reine Jahresertrag ist sodann auf den abgehenden Fideikommißbesitzer beziehungs- 
weise für dessen Erben und auf den Antretenden nach Verhältniß der zur Zeit der Erledigung, 
diesen Tag inbegriffen, verflossenen Tage zu der Zahl der übrigen Tage des Berechnungs- 
jahres zu repartiren und die hiedurch gefundenen Theilbeträge gelten nach der effektiven 
Einnahme des laufenden Jahres. 
2. Ist hiedurch die Summe festgestellt, welche dem abtretenden Fideikommißbesitzer 
gebührt, so sind für das laufende Berechnungsjahr zu ermitteln: 
a) die wirklichen Einnahmen, welche der Fideikommißbesitzer bereits bezogen, 
b) die Ausgaben, welche er für das Fideikommiß in zulässiger Weise bestritten hat, 
einschlüssig der von ihm gezahlten Apanagen und sonstigen das Fideikommiß be- 
lastenden fortdauernden Verpflichtungen und ist hiedurch 
) seine effektive reine Einnahme wie bei Ziff. 1 festzustellen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.