Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

Abänderungen zum Hausgesetz 
im Geschlechte der Grasen und tjerren von Giech. 
Wir Christian Carl Gottfried Herrmann Heinrich Graf und Herr von Giech, 
Standesherr, erblicher Reichsrath der Krone Bayern, königlich bayerischer Major à la Suite 
der Armee, Großkreuz des Verdienst-Ordens der bayerischen Krone, Inhaber des Nitter- 
Kreuzes II. Klasse des königlich bayerischen Militär-Verdienst-Ordens und des eisernen 
Kreuzes II. Klasse, Ehren-Ritter des Johanniter-Ordens, Herr der Herrschaft Thurnau, 
Herr zu Buchan, Wiesentfels rc. 2c. 
sehen Uns veranlaßt, in Abänderung des mit Genehmigung Seiner Majestät des Königs 
im Regierungsblatt für das Königreich Bayern Nr. 32 am 13. Juli 1855 veröffentlichten 
Hausgesetzes im Geschlechte der Grafen von Giech, d. d. Schloß Thurnau, den 5. März 
1855, nach Erfüllung der Vorschriften des § 113 dieses Gesetzes, Folgendes zu bestimmen: 
Während Absatz 1, 5 und 6 des § 31 des Hausgesetzes unverändert bleibt, sollen 
Absatz 2, 3 und 4 aufgehoben und durch folgende Worte ersetzt werden: 
Hinsichtlich der nutzbringenden Anlegung oder Verwendung der Einkommens- 
Ueberschüsse wird bestimmt: 
Die an dem Einkommen der Geschlechtsstiftung sich ergebenden Uleberschüsse 
sind vom 1. Januar 1894 an, jeweilig am Jahresschlusse an die Verwaltung des 
Stammgutes abzuliefern. 
Von diesem Ablieferungstermine an werden die kapitalisirten Ueberschüsse 
für Rechnung des Stammgutes übernommen. Das Gesammtkapital der Geschlechts- 
stiftung wird dieser mit jährlich ein und einhalb vom Hundert, in ganzjährigen 
Fristen, aus den Erträgnissen des Stammgutes verzinst. 
In Rücksicht darauf wird die redaktionelle Aenderung des Absatz Ziff. 3 § 68 des 
Hausgesetzes nothwendig und soll genannte Ziffer 3 folgende Fassung erhalten: 
die für dieses Halbjahr zu berechnenden Rentenbeiträge (§ 24) und Kapi- 
talszinsen (8 31). 
Zu Urkund dieser in Hinblick auf § 114 des Hausgesetzes beschlossenen Abänderung 
des Absatzes 2, 3 und 4 § 31, sowie der redaktionellen Berichtigung des Absatz 1 Ziff. 3 
§ 68 ist diese Verfügung auf Pergament ausgesertiget und von Uns und von dem der-
	        
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