Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

ch und Perordnungs--Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
/½ v7. 
München, den 13. Februar 1824 
3 n h alt: 
Königlich Allerhöchste Verordunng vom 10. Februar 1891, die Beiträge zur Gendarmerie Wiunen= und 
Waisen-Pensionskasse und die aus dieser Kasse zu leistenden Pensionen betresfend. Betaunlmachung 
vom 11. Februar 1894, Maßregeln gegen Biehseuchen betressend. — Hofdienst Nachrichten. — Königlich Aller= 
höchste Genehmigung zur Annahme fremder Delorationen. — Auszug aus der Adels-Matrikel des Nönigreicher 
  
Nr. 2627. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Beiträge zur Gendarmerie-Wittwen= und Waisen- 
Pensionskasse und die aus dieser Kasse zu leistenden Pensionen betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des Königs. 
Tuhitpold, 
von Gottes Gnaden Böniglicher Drinz von Gayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, über die Beiträge zur Gendarmerie-Wittwen= und Waisen- 
Pensionskasse und über die Pensionen der Wittwen und Waisen der Gendarmeriemannschaften 
zu verordnen, was folgt: 
Die im aktiven Dienste der Gendarmerie stehenden Mannschaften haben zur Gendarmerie- 
Wittwen= und Waisen-Pensionskasse monatliche Beiträge, ferner im Falle der Verehelichung 
einmalige außerordentliche Beiträge nach Maßgabe des beifolgenden Regulatives zu entrichten. 
82. 
Die in Pension getretenen Mannschaften, welche verheirathet oder Wittwer mit im 
Pensionsalter stehenden Kindern sind, haben bis zur etwaigen Anstellung im Civildienste 
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