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dieselben monatlichen Beiträge fortzuentrichten, welche sie vor ihrer Entlassung aus dem
Gendarmeriedienste zu leisten hatten.
Werden solche Mannschaften im Civildienste angestellt, so steht ihnen die Fortent-
richtung der Beiträge frei, jedoch bewahren sie für ihre Hinterbliebenen den Anspruch auf
Wittwen= und Waisenpension nur dann, wenn sie sich zur Fortentrichtung der Beiträge
verpflichten und die letzteren auch regelmäßig leisten.
In gleicher Weise können Mannschaften, welche ohne Pension unmittelbar aus dem
aktiven Dienste der Gendarmerie in einen Civildienst übertreten, für ihre Hinterbliebenen
den Anspruch auf Wittwen= und Waisenpension bewahren, wenn sie vor ihrer Entlassung
aus der Gendarmerie zur Fortentrichlung der bis dahin geleisteten monatlichen Beiträge
sich verpflichten und dieser Verpflichtung auch regelmäßig nachkommen.
Die Beitragspflicht der in Absatz [—III bezeichneten Mannschaften endet, wenn an-
spruchsberechtigte Angehörige derselben nicht mehr vorhanden sind.
§ 3.
Die monatlichen Beiträge werden von der Löhnung beziehungsweise von der Pension
oder dem Civildiensteinkommen in Abzug gebracht.
Rückt ein verheiratheter Mann oder ein Wittwer, welcher im Pensionsalter stehende
Kinder hat, in eine höhere Charge vor, so hat er seinen außerordentlichen Beitrag durch
Nachbezahlung des Mehrbetrages zwischen dem bereits geleisteten und dem auf die höhere
Charge treffenden außerordentlichen Beitrage zu ergänzen.
84.
Ein Rückersatz von pflichtmäßig geleisteten ordentlichen oder außerordentlichen Beiträgen
findet nicht statt.
85.
Der Anspruch auf die im beifolgenden Regulative festgesetzten Pensionen steht — vor-
behaltlich der Bestimmungen in §#10 — den Wittwen und den hinterlassenen ehelichen
Kindern (einfachen oder Doppelwaisen) aller in §§ 1 und 2 bezeichneten Mamschaften zu,
welche die vorgeschriebenen Beiträge geleistet haben.
86.
Der Pensionsbezug beginnt für die Hinterbliebenen der im aktiven Dienste verstorbenen
Gendarmeriemannschasten mit dem ersten Tage des auf den Sterbemonat folgenden Monats,
für die Hinterbliebenen der in § 2 bezeichneten Mamnschaften mit dem ersten Tage des
auf den Sterbenachmonat folgenden Monats.