Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1894. (21)

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Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. März l. Is. in Kraft. 
Die festgesetzten neuen Pensionen werden auch den pensionsberechtigten künstigen Wittwen 
und Waisen der in § 2 bezeichneten Mannschaften unter der Voraussetzung gewährt werden, 
daß diese Mannschaften durch eine bis längstens 1. Juni l. Is. abzugebende Erklärung die 
in dem neuen Regulative vorgeschriebenen monatlichen Beiträge vom 1. März l. Is. an 
zu entrichten sich verbindlich machen und dieser Verpflichtung auch nachkommen. 
Hinsichtlich der künftigen Wittwen und Waisen der in § 2 bezeichneten Mannschaften, 
von welchen die im vorstehenden Absatze bestimmte Voraussetzung etwa nicht erfüllt werden 
sollte, hat es bei den einschlägigen bisherigen Regulativen zu verbleiben. 
Dasselbe ist der Fall bezüglich derjenigen Wittwen und Waisen, deren Pensionsbezug 
schon vor dem 1. März l. Is. begonnen hat. 
Alle früheren Bestimmungen über die Beiträge zur Gendarmerie-Wittwen= und Waisen- 
Pensionskasse und über die Pensionen und Unterstützungen der Wittwen und Waisen der 
Gendarmeriemannschaften, soweit sie nicht nach ausdrücklicher Vorschrift gegemwärtiger Ver- 
ordnung noch fernerhin zur Anwendung zu kommen haben, sind von dem obengenannten 
Zeitpunkte an aufgehoben. 
München, den 10. Februar 1894. 
S 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
krhr. u. Frilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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