Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Putzwolle vergleiche Absatz 3) werden, wenn sie gesettet oder gefirnisst sind, 
nur in bedeckt gebauten oder in offenen Wagen unter Deckenverschluss befördert. 
Diese Gegenstände dürfen nur in trockenem Zustande aufgeliefert werden, auch dürfen die 
Absälle vom Verspinnen und Verweben nicht in Ballen gepreßt sein. 
() Die genannten Gegenstände werden stets als gefettet oder Lgeffirnisst 
behandelt, wenn nicht das Gegentheil aus dem Frachtbriefe hervorgeht. 
6) Gebrauchte Purzwolle wird nur in lesten, dicht verschlossenen Fässern, 
Kisten oder sonstigen Gelässen zum Transporte zugelassen. 
XXXII. 
Fäulnissfähige thierische Abfälle, wie ungesalzene frische Häute, 
Fette, Flechsen, Knochen, Hörner, Klauen, nicht gekalktes lrisches 
Leimleder, sowie andere in besonderem Grade übelriechende und 
ekelerregende Gegenstände, jedoch mit Ausschluss der unter Nr. UII 
und LIII aufgelührten, werden nur unter nhachstehenden Bedingungen ange- 
nommen und belördert: 
1. Genügend gereinigte und trockene Knochen, abgepresstes Talg, 
Hörner ohne Schlauch, das heisst ohne den Hornfortsatz des 
Stirnbeins, in trockenem Zustande, Klauen, das heisst die 
Hornschuhe der Wiederkäuer und Schweine ohne Knochen und 
Weichtheile, werden in Einzelsendungen, in Lute Säcke verpackt, 
Zugelassen. 
Einzelsendungen der vorstehend unter Ziffer 1 nicht genannten Gegen- 
stände dieser Kategorie werden nur in leste. dicht verschlossene Fässer, 
Kübel oder Kisten verpackt zugelassen. Die Frachtbriefse müssen die 
genaue Bezeichnung der in den Fässern, Kübeln oder Kisten verpackten 
Gegenstände enthalten. Die Belörderung hat nur in offenen Wagen zu 
erfolgen. 
Frische Flechsen, nicht gekalktes frisches Leimleder, sowie 
die Abfälle von beiden, desgleichen ungesalzene lrische Häute, 
sowie ungereinigte, mit Haut- und Fleischfasern behaftete 
Knochen unterliegen bei der Aufgabe in Wagenladungen 
lolgenden Bestimmungen: 
a) In der Zeit vom 1. März bis zum 31. O ktober müssen diese 
Gegenstände in starke, nicht schadhalte Säcke verpackt sein, die derart. 
mit verdünnter Karbolsäure angeleuchtet sind, dass der faulige Geruch. 
des Inhalts nicht wahrnehmbar ist. jede Sendung muss mit einer 
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