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stroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Kohr), Borke, Torl (mit Aus-
nahme von sogenanntem Maschinen- oder Presstorl), ganze (un-
zer kleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIN), vegerabilische Spinn-
stoffe und deren Ablälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse,
Holzspähne eic, sowie durch Vermischung von betroleumrückständen,
Harzen und dergleichen Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern
hergestellte Waaren; desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass, verden
in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren
Bedingung zum Transporte zugelnssen, dass der Absender und der Empfänger
das Aul- und Abladen sclbst besorgen. Auch hai der Absender auf Verlangen
der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaflen.
XXXV.
Falls die unter VIIIa, IX, XlI, Nla, XV, XVI, XIX bis XXIII cinschliess-
lich, sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht moehr als je
0 Kilogramm zum Versandt kommen, ist cs gestattel, die unter VIlla, IX,
XI, Xla. XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII cinschlicsslich, sowie
unter L aulgelührten Körper einerseils, und die umer XV (mit Einschluss von
Brom bis zum Gewichtc von 100 Cramm) andererseits sowohl miteinander als
mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransport# zugelassenen Gegenständen
in ein Frachtstück zu vereinigen. lene Körper miissen in dicht verschlossenen
Glas, oder Blechllaschen mit Stroh, Heu, Klcie. Sägemchl, Inlusoricncrde oder
anderen lockercn Stollen in starke Kisten flest eingebertet und im Frachtbriele
namentlich aulgeführt sein.
XXXVa.
1. Fertige (das heißt mindesteud mit dem Schießmittel geladene) Patronen
für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten Patronen;
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 50 A 4
Lit a bis e (einschließlich) von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wurgen Feuer-
werkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen ben-
galischer Schellackpräparate Nr XIII);
3. Zündschnüre mit Auenahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe
Nr. IV);
4 Nitrocellulose, inebesondere Schießbaumwolle (auch Cotton Powder), Collo-
diumwolle und Pyropapier, sosern diese Stoffe mit mindestens 27 Piozent Wasser an-
gefeuchtet sind, serner Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle mit