Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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stroh), Rohr (ausschliesslich spanisches Kohr), Borke, Torl (mit Aus- 
nahme von sogenanntem Maschinen- oder Presstorl), ganze (un- 
zer kleinerte) Holzkohlen (vergleiche Nr. XXIN), vegerabilische Spinn- 
stoffe und deren Ablälle, Papierspähne, Holzmehl, Holzzeugmasse, 
Holzspähne eic, sowie durch Vermischung von betroleumrückständen, 
Harzen und dergleichen Stoffen mit lockeren brennbaren Körpern 
hergestellte Waaren; desgleichen Gips, Kalkäscher und Trass, verden 
in unverpacktem Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren 
Bedingung zum Transporte zugelnssen, dass der Absender und der Empfänger 
das Aul- und Abladen sclbst besorgen. Auch hai der Absender auf Verlangen 
der Verwaltung die Bedeckung dieser Gegenstände selbst zu beschaflen. 
XXXV. 
Falls die unter VIIIa, IX, XlI, Nla, XV, XVI, XIX bis XXIII cinschliess- 
lich, sowie unter L aufgeführten Chemikalien in Mengen von nicht moehr als je 
0 Kilogramm zum Versandt kommen, ist cs gestattel, die unter VIlla, IX, 
XI, Xla. XVI (mit Ausnahme von Brom), XIX bis XXIII cinschlicsslich, sowie 
unter L aulgelührten Körper einerseils, und die umer XV (mit Einschluss von 
Brom bis zum Gewichtc von 100 Cramm) andererseits sowohl miteinander als 
mit anderen, bedingungslos zum Eisenbahntransport# zugelassenen Gegenständen 
in ein Frachtstück zu vereinigen. lene Körper miissen in dicht verschlossenen 
Glas, oder Blechllaschen mit Stroh, Heu, Klcie. Sägemchl, Inlusoricncrde oder 
anderen lockercn Stollen in starke Kisten flest eingebertet und im Frachtbriele 
namentlich aulgeführt sein. 
XXXVa. 
1. Fertige (das heißt mindesteud mit dem Schießmittel geladene) Patronen 
für Handfeuerwaffen, jedoch mit Ausnahme der unter Nr. XXXVI aufgeführten Patronen; 
2. Feuerwerkskörper, insoweit sie nicht Stoffe enthalten, welche nach § 50 A 4 
Lit a bis e (einschließlich) von der Beförderung überhaupt ausgeschlossen sind (wurgen Feuer- 
werkskörper aus Mehlpulver und ähnlichen Gemischen siehe Nr. XXXVIII und wegen ben- 
galischer Schellackpräparate Nr XIII); 
3. Zündschnüre mit Auenahme der Sicherheitszünder (wegen dieser siehe 
Nr. IV); 
4 Nitrocellulose, inebesondere Schießbaumwolle (auch Cotton Powder), Collo- 
diumwolle und Pyropapier, sosern diese Stoffe mit mindestens 27 Piozent Wasser an- 
gefeuchtet sind, serner Patronen aus gepreßter (gemahlener) Schießbaumwolle mit
	        
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