Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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(!) Das Bruttogewicht eines Behälters darf 90 Kilogramm nicht übersteigen. 
(6) Die Behälter müssen mit der deutlichen, gedruckten oder schablonirten Ausschrift 
„Puloer“ versehen sein. 
Zu 6. 
() Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, zu deren Hülsen 
kein gefettetes oder geöltes, wohl aber paraffinirtes Papier verwendet sein darf, sind durch 
eine feste Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen, die Packete sind in hölzerne, 
haltbare und dem Gewichte des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen, deren Fugen 
so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche nicht mit eisernen 
Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der hölzernen Kisten oder 
Tonnen können auch aus mehrfachen Lagen sehr starken und steifen gefirnißten Pappdeckels 
gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) verwendet werden. Der Verschluß der 
Kisten darf nicht mittelst eiserner Nägel erfolgen. Auch werden solche Patronen nur in den 
ursprünglichen Behältern und nur in der Originalverpackung zum Eisenbahntransporte 
zugelassen. 
) Das Bruttogewicht der Behälter darf 35 Kilogramm nicht übersteigen. 
(z) Die Behälter müssen je nach ihrem Inhalte mit der deutlichen, gedruckten oder 
schablonirten Aufschrift „Dynamitpatronen“ u. s. w., sowie mit der Bezeichnung des 
Ursprungsortes (Fabrikmarke) versehen sein. 
B. 
Aufgabe. 
(1) Die Aufgabe und Beförderung als Eilgut ist ausgeschlossen. 
K) Die Annahme von Sendungen nach solchen Stationen und Bahnstrecken, auf 
denen die Beförderung explosiver Gegenstände ausgeschlossen ist, ist unstatthaft. 
(3) Die Annahme zur Beförderung kann, falls der Transport nicht mit Sonderzügen 
bewirkt wird, von vornherein auf bestimmte Tage und für bestimmte Züge beschrankt 
werden. Die Bestimmung der Tage und Züge unterliegt der Genehmigung, nöthigenfalls 
der Festsetzung der Landesaufsichtsbehörde. 
□1) Die Frachtbriefe dürfen keine anderen Gegenstände umfassen. Die darin enthaltene 
Bezeichnung des Gegenstandes ist mit rother Tinte zu unterstreichen. Die Frachtbriefe 
müssen nebst Anzahl, Gattung, Zeichen und Nummer der Gefäße auch das Bruttogewicht 
jedes einzelnen derselben enthalten und sind für Nitrocellulose abgesondert auszufertigen. 
(6) Solche Frachtbriefe dürfen die Bezeichnung „bahnlagernd“ nicht tragen. 
(e) Auf dem Frachtbriefe muß vom Absender unter amtlicher Beglaubigung der Unter- 
schrift bescheinigt sein, daß die Beschaffenheit und die Verpackung der zu versendenden 
Gegenstände den bestehenden Vorschriften entspricht. Außerdem muß jede Sendunz, welche
	        
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