Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Verbindung auf jeder Zwischenstation, wo der Aufenthalt es gestattet, einer sorgfältigen 
Revision zu unterziehen. Vor und nach Wagen, in denen loses Pulver in Mengen von 
nicht mehr als 15 Kilogramm Bruttogewicht oder andere explosive Gegenstände in Mengen 
von nicht mehr als 35 Kilogramm Bruttogewicht verladen sind, ist die Einstellung be- 
sonderer Schutzwagen nicht erforderlich. 
() Weder an den mit explosiven Gegenständen beladenen, noch, wenn die Beförderung 
mit den gewöhnlichen Zügen erfolgt, an dem nächstvorangehenden und an dem nächst- 
folgenden Wagen dürfen die Bremsen besetzt werden. Dagegen muß der am Schluß des 
Zuges befindliche Wagen mit einer Bremse versehen und diese bedient sein. 
G. 
Begleitung der Sendungen explosiver Gegenstände. 
Bei Aufgabe von mehr als einer Wagenladung ist von dem Absender Begleitung 
mitzugeben, welcher die spezielle Bewachung der Ladung obliegt. Die Begleiter dürfen 
während der Fahrt ihren Platz weder in noch auf den mit explosiven Gegenständen be- 
ladenen Wagen nehmen. 
H. 
Benachrichtigung der Unterwegsstationen und der am Transporte betheiligten Verwaltungen. 
(1) Die sämmtlichen auf der Fahrt zu berührenden Stationen, sowie das Personal 
der Züge, mit denen unterwegs Kreuzung oder Ueberholung stattfindet, sind durch die Bahn- 
verwaltung von dem Abgange und dem Eintreffen der Sendungen rechtzeitig zu benach- 
richtigen, damit jeder unnöthige Aufenthalt vermieden und die durch die Natur des Bahn- 
betriebes bedingte Gefahr möglichst vermindert, auch jede andere Ursache einer solchen aus- 
geschlossen werde. 
(2) Wenn eine Sendung auf eine andere Bahn übergehen soll, so ist deren Ver- 
waltung sobald als möglich von der Zuführung der Sendung in Kenntniß zu setzen. 
Ankunft auf der Bestimmungsstation und Auslieferung der Sendungen. 
() Die Sendungen sind dem Adressaten durch die Empfangsstation, der von einer 
der nächstliegenden Vorstationen unter Bezeichnung des Zuges von dem Eintreffen der 
Ladung Kenntniß zu geben ist, im Voraus, außerdem aber sofort nach Ankunft am Be- 
stimmungsorte zu avisiren. Die Uebernahme hat innerhalb 3 Tagesstunden, die Entladung 
innerhalb weiterer 9 Tagesstunden nach Ankunft und Avisirung zu erfolgen. 
(2) Begleitete Sendungen (vergleiche S), die der Empfänger nicht innerhalb der vor- 
geschriebenen 3 Stunden übernommen hat, sind ohne weiteren Verzug von den Begleitern 
zu übernehmen.
	        
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