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aus Salpeter, Schwefel und Kohle bestchenden Mischungen, ebenfalls in
gepresstem Zustande, hergestellt sein. Ge Körntes Pulver darf der
einzelne Feuerwerkskörper nur höchstens 30 Gramm enthalten.
Das Cesammtgewicht des Satzgemenges der Feuerwerkskörper, welche
zu einem Frachtstück verpackt sind, darfl 20 Kilogramm, das gekörnte
Pulver, welches sie enthallen, 25 Kilogramm nicht übersteigen.
Die einzelnen Feuerwerkskörper müssen, jeder für sich, in mit festem
Papier umhüllte Kartons, oder in Pappe oder starkes Packpapier verpackt
und die Zündstellen jedes einzelnen Körpers mit DPapier oder Kattun über-
klebt sein, und zwar derart, dass jedes Stauben der Feuerwerkssätze
ausgeschlossen erscheint. Die zur Verpackung dienenden Kisten müssen
vollständig ausgefüllt und etwaige Lücken mit Stroh, Heu, Werg, Papier-
spähnen oder dergleichen so ausgestopft sein, dass eine Bewegung der
Packete auch bei Erschütterungen ausgeschlossen ist. Diese Auslüll-
materialien müssen vollkommen rein und trocken sein, es darf daher
z. B. Irisches Heu oder lettes Werg zur Festlagerung der Feuerwerks-
körper nicht verwendet werden. In Kisten, welche Feuerwerkskörper
enthalten, dürfen andere Gegenslände nicht verpackt werden.
Die Kisten müssen aus mindestens 22 Millimeter starken Brettern ge-
lertigt, die Seitenwände durch Zinken mir einander verbunden, Boden
und Deckel aber durch genigend lange Schrauben belestigt sein; im
Innern sind die Kisten mit zähem, festem Papier vollständig auszukleben.
Die Aussenwände der Kisten müssen vollständig frei von anhafstenden
Sätzen und Satzkrusten der Feuerwerkskörper sein Der Fassungsraum
einer Kiste darf 1, Kubikmetcr, das Bruttogewicht 75 Kilogramm nicht
übersteigen. Aeusserlich sind die Kisten mit der deutlichen Aufschrift
„Feuerwerkskörper aus Mehlpulver“ und dem Namen des Absenders zu
verschen. Auch sind die Sendungen mit der Deklaration der einzelnen
Arten von Deuerwerkskörpern zu versehen, wie Raketen, Feuerräder,
Salonleuerwerk u. s. w.
%0 seder Sendung muss eine vom Absender ausgestellte, amtlich beglaubigte
Bescheinigung über die Beachtung der oben unter 1 bis 4 getroflenen
Vorschristen beigegeben werden.
XXXIX.
Gepresste Schiessbaumwolle mit mindestens 15 Prozent Wasser-
gehalt wird unter folgenden Bedingungen belördert: