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3. Die Behalter müssen neben der Angabe des Inhalts die deutliche Be-
zeichnung des Absenders und der Fabrik tragen.
J. eder Sendung muss eine vom Fabrikanten und einem vereideten Chemiker
ausgestellte Bescheinigung über die Beachtung der vorstehend unter 1
bis 3 getroflenen Vorschrilten beigegeben werden.
XIIV.
Verllüssigte Gase — Kohlensäure, Sticko ydul, Ammoniak,
Chlor, wasserfreie schwellige Säure und Chlorkohlenok yd (Phosgen)
— unterliecen nachstehenden Bestimmungen:
1. Diese Stoffe dürlen nur in Behältern aus Schweisseisen, Flusseisen oder
Cussstahl, Chlorkohlenodyd (Phosgen) ausserdem auch in kuplernen Be-
hältern zur Beförderung aufgelielert werden. Die Behäher mitssen:
a) bei amtlicher, für Kohlensäure, Stickoxydul und Ammoniak alle drei
Jahre, für Chlor, schwellige Säure und Chlorkohlenogyd jedes sahr
zu wiederholender Prülung einen inneren Druck, dessen Höhe unter
2 näher angegeben ist, ohne bleibende Veränderung ihrer PForm und
ohne Undichtigkeit zu zeigen, ausgehalten haben;
b) einen amtlichen, in daucrhafter Weise an leicht sichtbarer Stelle an-
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Lebrachten Vermerk tragen, welcher das Gewicht des leeren Be-
hälters einschl. des Ventils nebst Schutzkappe oder des Stoplens
sowie die zulässige Füllung in Kilogramm nach Massgabe der Be.
stimmungen unter 2 und den Tag der letzten Druckprobe angibt;
(1) aus dem gleichen Stoffe, wie die Behälter selbst, hergestellte und
lest aufgeschraubte Kappen zum Schuze der Ventile tragen.
() Bei den kuplernen Versandgelässen für Chlorkohlenoxyd
(hosgen) können jedoch auch schmiedeeiserne Schmzkappen ver-
wendet werden.
C□)Die Behälter misssen mit einer Vorrichtung verschen sein.
welche das Rollen derselben verbindert.
(Ferner dürfen die Behälter lür Chlorkohlenoxyd (bhosgen)
anstatt mit Ventilen auch mit eingeschraubten Stopfen ohne Schutz-
kappe verschlossen werden Diese Stoplen miissen so dicht schliessen,
dass sich der Inhalt des Gelässes nicht durch Geruch bemerklich
macht.