Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Verbreitung des Geruches thunlichst verhiten. Auf lelzteres ist auch für 
die Art der Beladung und Emladung Bedacht zu nehmen. 
Das Zusammenladen mit andercn Gütcrn ist unstatthaft. 
Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Frach bei der Aufgabe 
— 
Verlangen. 
Die Kosten ctwa nöthiger Desinlektion fallen dem Absender bezichungs- 
weisc dem Empfänger zur Last. 
Die Bestimmungen über die Zeit und Frist der Beladung und Entladung wie 
der An= und Abfuhr, imgleichen die Bestimmung des Zuges, mit welchem die Be- 
sörderung zu erfolgen hat, steht der Verwaltung zu. 
LIII. 
Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt und 
umter folgenden Bedingungen zur Belörderung angenommen: 
1. Sie müssen von allen Speisercsten Lereinigt und derart gesalsen scin, 
dass auf jeden Magen 15 bis 20 Gramm Kochsalz verwendet ist. 
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefässcs sowic auf die 
oberste Magenschicht je cCine ceiwa 1 Centincter hohe Schicht Sal“ 
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– 
zu streuen. 
3. Im Frachtbricll ist von dem Absender zu bescheinigen, dass diec 
Vorschrilten unter 1 und 2 beobachter sind. 
4. Die Eischbahn kann die Vorauszahlung der Fracht bei der Aufgabe 
verlangen. 
5. Die Kosten elwa nöthiger Desinlektion fallen dem Absender bezichungs- 
weisc dem Empfünger zur Last. 
Dementsprechend sind die Verweisungen im § 50 A 4 der Verkehrs-Ordnung wie 
solgt zu ändern: 
in lit. a und b die Nr. XXXVI in Nr. XXXVa, 
„ „„ C „ „ AAXXVIb „ „ XAXNVo, 
„ „ (# „ „ AXXVIa „ „ XXXVb und 
„ „ XL-IV. „ „ Xl.III, 
„ „ e „ „ XLIII „ „ AlIla. 
Die Bestimmungen der neuen Anlage 3 unter XX Abs. 3, XXXVI und XXNVe 
treten sofort, die übrigen Aenderungen am 1. April 1895 in Kraft. 
München, den 14. Februar 1895. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Statt dessen: 
der k. Ministerialrath Rumpler.
	        
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