Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich BVayern. 
.M 10. 
München, den 12. März 1895. 
  
Anhalt. 
Bekanntmachung vom 5. März 1895, Landwehr- Bezirkseintheilung, hier versuchsweise Unterstellung einiger Land- 
wehrbezirke im Bereich der 34. Jufanle ie Brigade (Großherzoglich Mecklenburgischen) unter die 17. Navalleric. 
Brigade (Großherzoglich Mecklenburgische) beireffend. — Bekanutmachung vom 6. März 1895, Maßregeln 
gegen Viehseuchen betreifend- — Heti= Verleihungen. Königliches Consulat in Karlsruhe. 
Nr. 8224. 
Landwehr-Bezirkseintheilung, hier versuchsweise Unterstellung einiger Landwehrbezirke im Bereich der 
34. Infanterie-Brigade (Großherzoglich Mecklenburgischen) unter die 17. Kavallerie-Brigade 
(Großherzoglich Mecklenburgische) betreffend. 
ft. Staatsministerium des Innern und K. kriegeministerium. 
Vom 1. April 1895 ab werden im Bereiche der K. Preußischen Militärverwaltung 
einzelne Landwehrbezirke nach der angefügten Landwehrbezirkseintheilung für den Bereich der 
34. Infanterie-Brigade (Großherzoglich Mecklenburgischen) für das Friedensverhältniß ver- 
suchsweise der 17. Kavallerie-Brigade (Großherzoglich Mecklenburgischen) unterstellt mit der 
Maßgabe, daß diese Unterstellung sich auf sämmtliche Dienstzweige der betreffenden Land- 
wehrbezirke erstreckt und letztere aus dem Befehlsbereich der Infanterie-Brigade ausscheiden. 
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