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1. Der 81 soll lauten:
Vom 1. April 1895 ab tritt das Arzneibuch für das Deutsche Reich, Dritte Ausgabe
(Pharmacopoca Germanica, editio III) mit dem nach den Vorschlägen der ständigen
Pharmakopöe-Kommission festgestellten Nachtrage dazu in Wirksamkeit.
Von jenem Zeitpunkte an sind die in den bestehenden Verordnungen enthaltenen, auf
die Pharmacopoca Cermanica bezüglichen Bestimmungen auf das Arzneibuch für das
Deutsche Reich, Dritte Ausgabe, mit Einschluß des Nachtrages hiezu anzuwenden.
2. Die Ziff. 8 des 85 soll lauten:
die für zweckmäßige Unterbringung und Aufstellung der verschiedenen Arzneibehältnisse
erforderlichen, nach dem Arzneibuche für das Deutsche Reich gesonderten Schränke und Gestelle
von dauerhaftem, geruchlosem Holze und zwar:
a) die Repositorien für die Behältnisse der gewöhnlichen milden (indifferenten)
Axzneistoffe
b) die Repositorien oder Schränke für die in der Tabelle C des Arzueibuches für
das Deutsche Reich aufgeführten, von den übrigen gesondert aufzustellenden Arznei--
behältnisse und
) einen kleinen, für die Aufnahme der in der Tabelle B des Arzneibuches für das
Deutsche Reich aufgeführten direkten Gifte bestimmten, verschließbaren Giftschrank.
Im Weiteren sind hiezu noch die besonderen Bestimmungen über den Verkehr mit
Giften zu beachten.
Das Tuberkulin ist nicht in der Offizin, sondern im Keller vorsichtig aufzubewahren,
das Dihyhtherieserum vor Licht geschützt und kühl zu halten.
3. Dem §#6 wird als Abs. 3 angefügt:
Zur Herstellung der volumetrischen Lösungen und zu den volumetrischen Prüfungen
der Präparate müssen vorschriftmäßig geaichte Meßgeräthe in selbständigen Apotheken vor-
handen sein und zwar mindestens:
je ein Meßkolben von 1000, 500 und 100 cem,
je eine Vollpipette von 20, 10 und 5 coem,
je eine Meßpipette von 10 und 5 ccm in ½1/10 eingetheilt,
je eine Bürette von 50 und 25 ccm in 1/0 eingetheilt,
ein Glaszylinder von 100 ccm in 1 com eingetheilt,
ein Meßzylinder mit Glasstöpsel von 200 cem in 1 com eingetheilt.