Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Für die vollständige Beschaffung dieser Meßgeräthe wird eine äußerste Frist bis 
31. Dezember 1897 gewährt. 
4. Der Abs. 2 des 8 7 soll lauten: 
Der Phosphor ist — unbeschadet dessen, was die Bestimmungen über den Verkehr mit 
Giften anordnen, — unter Wasser in einem Blech= oder Glasgefäße aufzubewahren, welches 
noch in ein zweites gut schließendes Gefäß aus Blech gestellt werden muß. Wenn die auf- 
zubewahrende Quantität mehr als zwei Kilo beträgt, ist überdieß ein eigener, mit einer 
eisernen Thüre zu verschließender, feuersicherer Wandschrank im Kellerraume zu verwenden. 
5. Dem § 19 wird als Abs. 3 angefügt: 
Für den Bezug des Tuberkulins, des Diphtherieserums sowie der Kresolseifenlösung 
(Tiquor Cresoli saponatus) wird von dem k. Staatsministerium des Innern das Ent- 
sprechende bekannt gegeben. 
6. Der §8§ 20 soll lauten: 
1. Die Apotheker haben sich alles Ordinirens unbedingt zu enthalten. 
2. Dieselben sind innerhalb der Grenzen der in § 12 aufgestellten Verpflichtung 
gehalten, jede Arznei nach ärztlicher Ordination unweigerlich zu bereiten und ab- 
zugeben, und zwar auch an Personen, welche mit der Bezahlung von früher 
bezogenen Arzueien im Rückstande sind, wenn die Abgabe vom Arzte als dringend 
bezeichnet wird. 
3.Rezepte von Personen, welche notorisch nicht zu den berechtigten Medizinalpersonen 
gehören, sowie Rezepte, aus deren Fassung anzunehmen ist, daß sie nicht von 
einer berechtigten Medizinalperson herrühren, sind unbedingt zurückzuweisen. 
4. Die Abgabe und Repetition stark wirkender Arzneien hat sich nach der einschlägigen 
Verordnung vom 9. November 1891 zu richten. 
Repetitionen der auf Rechnung öffentlicher Anstalten verschriebenen Arzneien 
dürfen überhaupt nur auf schriftliche ärztliche Anordnung ausgeführt werden. 
5. Auf Tuberkulin und Dihhtherieserum finden die §§ 1 und 3 der Verordnung 
vom 9. November 1891 Anwendung. 
6. Bei der Bereitung von Rezepten ist genau nach Vorschrift des Rezeptes zu ver- 
fahren. Dem Apotheker ist es nicht gestattet, ohne Zustimmung des ordinirenden 
Arztes andere als die ordinirten Ingredienzien zu verwenden oder sonst von dem 
Rezepte abzuweichen. 
Ist in einem Rezepte ein offenbarer Irrthum enthalten, oder ist dasselbe 
unleserlich geschrieben, oder ergeben sich gegen den Vollzug desselben sonstige 
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