Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

134 
Anstände — so z. B. wenn neue, bisher unbekannte Arzneimittel, oder solche 
Arzneimittel, welche nicht in dem Arzneibuche für das Deutsche Reich enthalten 
oder welche nicht in das Verzeichniß der in jeder Apotheke bereit zu haltenden 
Arzueimittel ausgenommen und daher nicht vorräthig sind, verordnet oder wenn 
dem Apotheker unbekannte Magistralformeln angewendet wurden —, so hat der 
Apotheker das Rezept dem ordinirenden Arzte zur Berichtigung, Aufklärung oder 
Ergänzung zu übersenden und bis dahin die Anfertigung desselben zu unterlassen. 
Finden sich in einem Rezepte insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften 
des Arzueibuches für das Deutsche Reich in Hinsicht auf die Maximaldosen- 
Tabelle (Tabelle A des Anhanges zu dem Arzneibuche), so hat der Apotheker, 
wenn es Zeit und Umstände gestatten, das Rezept dem ordinirenden Arzte zur 
vorschriftsmäßigen Bestätigung oder Berichtigung vorzulegen. Wenn jedoch der 
Arzt in kurzer Zeit nicht zu erreichen ist, so darf der Apotheker — mit Aus- 
nahme jener Fälle, in welchen das Rezept für ein Kind unter 3 Jahren be- 
stimmt ist — die Gewichtsmenge des betreffenden Arzneimittels auf die Hälfte 
der von dem Arzneibuche vorgesehenen Maximaldosis zurückführen, hat dieß aber 
unter Hinweis auf gegenwärtige Bestimmung auf dem Rezepte vorzumerken und 
dem ordinirenden Arzte von dem Sachverhalte unverzüglich Kenntniß zu geben. 
Bei Rezepten für Kinder unter 3 Jahren findet die Regel des Abs. 2 dieser 
Ziffer Anwendung. 
7. Die Abs. 2 und 3 des 8§ 23 sollen lauten: 
Die Ueberschrift ist, soweit nicht die Bestimmungen über den Verkehr mit Giften be- 
sonderes enthalten, bei allen Gefäßen und Behältnissen an entsprechender, vorzugsweise in 
die Augen fallender Stelle in lateinischer Sprache nach der in dem Arzneibuche für das 
Deutsche Reich gebrauchten Nomenklatur leserlich und deutlich anzubringen und bei den mit 
hölzernen Deckeln versehenen auch an der inneren Seite des Deckels zu wiederholen; dabei 
ist der § 10 der Verordnung vom 9. November 1891 für die Bezeichnung der Stand- 
gefäße zu beachten und überdieß bei allen Stoffen und Präparaten, für welche in der Tabelle A 
zum Atzneibuche eine größte Gabe (Maximaldose) angegeben ist, diese in leserlicher und 
deutlicher Schrift auch auf den betreffenden Standgefäßen der Offizin anzubringen. 
8. Dem 8§.24 wird als Abl. 3 angefügt: 
Tuberkulin darf, wenn ein Fläschchen bis sechs Monate nach dem auf demselben ver- 
merkten Tage der Fertigstellung des Mittels unverkauft geblieben ist, nicht mehr verkauft 
oder sonst abgegeben werden; ebenso ist Diphtherieserum, sobald dasselbe trübe geworden ist, 
nicht mehr abzugeben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.