134
Anstände — so z. B. wenn neue, bisher unbekannte Arzneimittel, oder solche
Arzneimittel, welche nicht in dem Arzneibuche für das Deutsche Reich enthalten
oder welche nicht in das Verzeichniß der in jeder Apotheke bereit zu haltenden
Arzueimittel ausgenommen und daher nicht vorräthig sind, verordnet oder wenn
dem Apotheker unbekannte Magistralformeln angewendet wurden —, so hat der
Apotheker das Rezept dem ordinirenden Arzte zur Berichtigung, Aufklärung oder
Ergänzung zu übersenden und bis dahin die Anfertigung desselben zu unterlassen.
Finden sich in einem Rezepte insbesondere Verstöße gegen die Vorschriften
des Arzueibuches für das Deutsche Reich in Hinsicht auf die Maximaldosen-
Tabelle (Tabelle A des Anhanges zu dem Arzneibuche), so hat der Apotheker,
wenn es Zeit und Umstände gestatten, das Rezept dem ordinirenden Arzte zur
vorschriftsmäßigen Bestätigung oder Berichtigung vorzulegen. Wenn jedoch der
Arzt in kurzer Zeit nicht zu erreichen ist, so darf der Apotheker — mit Aus-
nahme jener Fälle, in welchen das Rezept für ein Kind unter 3 Jahren be-
stimmt ist — die Gewichtsmenge des betreffenden Arzneimittels auf die Hälfte
der von dem Arzneibuche vorgesehenen Maximaldosis zurückführen, hat dieß aber
unter Hinweis auf gegenwärtige Bestimmung auf dem Rezepte vorzumerken und
dem ordinirenden Arzte von dem Sachverhalte unverzüglich Kenntniß zu geben.
Bei Rezepten für Kinder unter 3 Jahren findet die Regel des Abs. 2 dieser
Ziffer Anwendung.
7. Die Abs. 2 und 3 des 8§ 23 sollen lauten:
Die Ueberschrift ist, soweit nicht die Bestimmungen über den Verkehr mit Giften be-
sonderes enthalten, bei allen Gefäßen und Behältnissen an entsprechender, vorzugsweise in
die Augen fallender Stelle in lateinischer Sprache nach der in dem Arzneibuche für das
Deutsche Reich gebrauchten Nomenklatur leserlich und deutlich anzubringen und bei den mit
hölzernen Deckeln versehenen auch an der inneren Seite des Deckels zu wiederholen; dabei
ist der § 10 der Verordnung vom 9. November 1891 für die Bezeichnung der Stand-
gefäße zu beachten und überdieß bei allen Stoffen und Präparaten, für welche in der Tabelle A
zum Atzneibuche eine größte Gabe (Maximaldose) angegeben ist, diese in leserlicher und
deutlicher Schrift auch auf den betreffenden Standgefäßen der Offizin anzubringen.
8. Dem 8§.24 wird als Abl. 3 angefügt:
Tuberkulin darf, wenn ein Fläschchen bis sechs Monate nach dem auf demselben ver-
merkten Tage der Fertigstellung des Mittels unverkauft geblieben ist, nicht mehr verkauft
oder sonst abgegeben werden; ebenso ist Diphtherieserum, sobald dasselbe trübe geworden ist,
nicht mehr abzugeben.