Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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In der Regel wird bei jedem Rentamte dem ersten Gehilfen die Eigenschaft eines 
Rentamtsoffizianten verliehen. Bei größeren Aemtern kann diese Eigenschaft mehreren Ge- 
hilfen verliehen werden. 
82. 
Die Verleihung der Eigenschaft eines Rentamtsoffizianten erfolgt auf Vorschlag des 
k. Rentbeamten und gutachtliche Berichterstattung der k. Regierung, Kammer der Finanzen, 
durch das k. Staatsministerium der Finanzen. 
Im Falle des Uebertrittes eines Rentamtsoffizianten an ein anderes Rentamt ist die 
Entscheidung des k. Staatsministeriums der Finanzen darüber zu erholen, ob dem Ueber- 
tretenden auch fernerhin die Eigenschaft eines Rentamtsoffizianten zukomme. 
83. 
Die Rentamtsoffizianten haben als solche — unbeschadet der Fortdauer der Haftungs- 
pflicht des k. Rentbeamten in dem bisherigen Umfange — die Eigenschaft von nichtprag- 
matischen Staatsbediensteten. 
Auf die Rentamtsoffizianten finden in allgemein-dienstlicher Beziehung die Bestimmungen 
in §2 Abs. 2 und 3, 8§8§ 3 bis 7, dann § 8 Abs. 1, 3 und 4 der Königlichen Verordnung 
vom 26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und 
Staatsbediensteten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seile 322/23) und bezüglich 
der Uebernahme von Nebenbeschäftigungen die Bestimmungen der Königlichen Verordnung 
vom 10. März 1868, die Uebernahme von Nebenbeschäftigungen durch Beamte und öffent- 
liche Diener betreffend, (Regierungsblatt Seite 449 ff.) siungemäße Anwendung. 
84. 
Die Gehaltsbezüge, welche die Nentamtsoffizianten für Rechnung der Funktionsneben-— 
bezüge der k. Rentbeamten zu erhalten haben, bemessen sich nach den hierüber zwischen den Be- 
theiligten getroffenen Vereinbarungen. 
Das k. Staatsministerium der Finanzen wird die Mindestgehalte bestimmen, welche 
die Rentamtsoffizianten zu erhalten haben. 
55. 
Nentamtsoffizianten, welche auf Grund eingetretener Dienstunfähigkeit aus dem Dienste 
ausscheiden, erhalten im Falle Wohlverhaltens Pensionen aus der Staatskasse nach Maßgabe 
der Königlichen Verordnung vom 26. Juni 1894, die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen 
Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend, (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 327 ff.).
	        
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