Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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Nr. 22593. 
Bekanntmachung, Gebührentarif für die Prüfung und Stempelung der Läufe und Verschlüsse 
der Handfeuerwaffen betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern und f. Kriegsministerium. 
An Stelle des zu Ziff. 8 der Bekanntmachung vom 1. Juni 1893 (Ges.= u. V.-Bl. 
S. 221 ff.) veröffentlichten Gebührentarifs tritt vom 1. Februar 1895 ab der nachfolgende 
Tarif für die Prüfung und Stempelung der Läufe und Verschlüsse der Handfeuerwaffen in 
Bayern: 
A. Erster Beschuß. 
1. Für jeden Schrot= oder Einzelgeschoßlauf 20 
B. Zweiter Beschuß. 
2. Für jeden Schrot= oder Einzelgeschoßlaauuf 30 „ 
3.Für Teschings, Stockflinten und Kurzwaffen jedoch nur 15.u 
C. Einmaliger Beschuß. 
4. Wie bei B, indessen bei Waffen mit Flobertmunition: 
5. Für jeden Schrot= oder eigichohla b bei Revolvern 10 „ 
6. Für jedes Patronenlager .. ö» 
bei Terzerolen: 
7. Für jeden Vorderladerlauf 5 % 
8. Für jeden Hinterladerlausuuu 7, 
D. Prüfung mit Nitropulver 
(rauchschwachem Pulver). 
9. Bei Militärgewehren M/88 für jeden Lauf als einziger *5 50 „ 
10. Bei Privatgewehren für jeden Lauuff 30„ 
E. Seschuß nach Perän#derungen. 
Wie bei B, C oder D. 
Die Prüfung zu D Ziff. 10 darf nur erfolgen, nachdem die vorgeschriebene Prüfung 
mit „neuem Gewehrpulver M/71“ vorangegangen ist. 
Für die Prüfungen zu B und D Ziff. 10 hat der Einsender die Patronenhülsen, zu 
D Ziff. 10 auch die Gebrauchsgeschosse und das Gebrauchspulver unentgeltlich zu liefern; 
die Waffenprüfungsanstalt ist indessen berechtigt, diese Materialien selbst zu liefern und 
dafür den Selbstkostenpreis, auf volle Pfennige nach oben abgerundet, mit in Rechnung zu 
stellen. 
München, den 12. Januar 1894. 
Arhr. v. Feilitssh.# Frhr. v. Asch. 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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