Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

2. bei den unter A 1 à2) und & 2 à2) aufgeführten Gegenständen für 
jede bestellte Sendung mindestens 40 Pfennig in Ansatz kommen. 
19. Am Schlusse des § 92 ist als neuer Absatz anzufügen: 
XIII. Für den Verkehr mit Oesterreich-Ungarn und dem Auslande sind die be- 
züglichen besonderen Bestimmungen maßgebend. 
20. Im § 94 erhält der Absatz lI folgende geänderte Fassung: 
II. Die mit dieser Bezeichnung versehenen Sendungen werden, 
a) wenn auf deuselben keine Postnachnahme haftet, 1 Monat lang, vom Tage 
der Ankunft ab, 
b) wenn dieselben mit Postnachnahme belastet sind, 7 Tage lang, den Tag 
des Eintreffens nicht mitgerechnet, bei der Bestimmungspostanstalt in Ver- 
wahr behalten, nach Ablauf dieser Frist aber, wenn eine Nachfrage von 
Seite des Empfängers nicht erfolgt ist, nach den Vorschriften in § 99 behandelt. 
Bei postlagernden Sendungen mit lebenden Thieren tritt jedoch diese 
Behandlung sofort ein, wenn die Sendung nicht spätestens 2 Tage cd. i. 
zweimal 24 Stunden) nach dem Eintreffen von der Post abgeholt worden ist. 
21. Im § 96 ist der Absatz VI zu streichen. 
22. Im § 99 erhalten die Absätze 1— VII folgende geänderte Fassung: 
1 Packetpostsendungen sind als unbestellbar zu erachten: 
1. wenn der Empfänger am Bestimmungsorte nicht zu ermitteln und die Nach- 
sendung nach den Vorschriften im § 97 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „npostlagernd“ versehen ist und nicht 
innerhalb 1 Monats vom Tage des Eintreffens am Bestimmungsorte an gerechunet, 
bei Sendungen mit lebenden Thieren (5 67) nicht spätestens 2 Tage (d. i. zwei- 
mal 24 Stunden) nach Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie 
mit „postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tagen nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsorte eingelöst wird. 
II. Bevor in den vorstehend angegebenen Fällen eine mit einer Begleitadresse ver- 
sehene Sendung als unbestellbar nach dem Aufgabeorte zurückgeleitet wird, ist eine 
Unbestellbarkeitsmeldung an die Aufgabepostanstalt abzusenden, um die Bestimmung 
des Absenders, wenn derselbe ermittelt werden kann, über die weitere Behandlung 
des Packetes einzuholen. 
Die Absendung einer Unbestellbarkeitsmeldung hat jedoch zu unterbleiben, wenn 
der Absender durch einen für die Bestimmungspostanstalt verständlichen Vermerk auf
	        
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