Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

AM 16. 193 
IV. 
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten besonderen Anträge und Beschlüsse 
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen: 
1. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach die zur Aufbesserung der Lehrstellen, deren 
Diensteinkommen lediglich aus dem Minimalgehalt von 810 M besteht und jener Lehrstellen, 
welche zwar Dienstgründe besitzen, deren Erträgniß jedoch zur Zeit ein so geringes ist, daß 
durch dessen Zuziehung zum Minimalgehalte die Ziffer von 900 -X noch nicht erreicht wird, 
auf 900 „TX bestimmte Summe auf 32 000 „X erhöht wird, ertheilen Wir Unsere Ge- 
nehmigung; was den weiteren Beschluß des Landraths anlangt, daß damit jedes weitere 
Reichniß zur Aufbesserung der Minimallehrergehalte während der ganzen Dauer der gegen- 
wärtigen Landrathsperiode vollständig ausgeschlossen sei, besteht gegen diesen nur insoweit 
eine Erinnerung nicht, als es sich, wie dies die in der betreffenden Landrathsverhandlung 
abgegebene Erklärung der k. Regierung bezielt, um Stellen der speziell bezeichneten Art handelt. 
2. Dem Beschlusse des Landraths, wonach bei Umwandlung von Schulgehilfen= in 
Verweserstellen der bisherige Naturalverpflegungszuschuß der Schulgehilfen mit jährlich 100 = 
zur theilweisen Ergänzung des Verwesergehaltes verwendet werden darf, ertheilen Wir 
Unsere Genehmigung — solche muß jedoch dem weiteren Beschlusse des Landrathes ver- 
sagt werden, welcher bestimmt, daß mit Umwandlungen von Schulgehilfenstellen in Verweser- 
stellen nur in jenen Fällen solle vorgegangen werden dürfen, in denen sich solches ohne 
dermalige und künftige Inanspruchnahme der Schulgemeinden, in welcher Form nur 
immer, vorzüglich ohne Herstellung einer Wohnung geschehen könne, nachdem dieser Beschluß 
in die Befugnisse der Staatsverwaltung betreffs des Vollzuges der Bestimmungen des 
Schulbedarfsgesetzes vom 10. November 1861 übergreift. 
3. Was die vom Landrathe gestellte Bitte anlangt, durch Intervention dahin zu 
wirken, daß den Waisen des bayerischen Volksschullehrervereins und des katholischen Lehrer- 
vereins gleiche Rechte eingeräumt werden, so bleibt es dem k. Staatsministeriurg des Innern 
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorbehalten, zu erwägen, ob im Hinblick namentlich 
auf die hiebei in Betracht kommenden binvilrechtlichen Verhältnisse dieser Bitte näher getreten 
werden kann. 
4. Zu dem Kreisfondszuschusse für die Realschule in Neumarkt wiederholen Wir den 
in IV. Ziffer 3 des vorjährigen Landrathsabschiedes erneut ausgesprochenen Vorbehalt. 
5. Der Landrath hat die erforderlichen Mittel bewilligt, um bedürftigen, dem bayerischen 
Landesverbande landwirthschaftlicher Darlehenskassenvereine angehörenden oberpfälzischen Dar- 
lehenskassenvereinen entsprechende Beihilfen zu den Gründungs= und Einrichtungskosten ge- 
währen zu können. Diesem Beschlusse, durch welchen die Ausbreitung der bezeichneten 
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