AM 16. 193
IV.
Auf die bei Prüfung des Voranschlages erfolgten besonderen Anträge und Beschlüsse
ertheilen Wir nachstehende Entschließungen:
1. Dem Beschlusse des Landrathes, wonach die zur Aufbesserung der Lehrstellen, deren
Diensteinkommen lediglich aus dem Minimalgehalt von 810 M besteht und jener Lehrstellen,
welche zwar Dienstgründe besitzen, deren Erträgniß jedoch zur Zeit ein so geringes ist, daß
durch dessen Zuziehung zum Minimalgehalte die Ziffer von 900 -X noch nicht erreicht wird,
auf 900 „TX bestimmte Summe auf 32 000 „X erhöht wird, ertheilen Wir Unsere Ge-
nehmigung; was den weiteren Beschluß des Landraths anlangt, daß damit jedes weitere
Reichniß zur Aufbesserung der Minimallehrergehalte während der ganzen Dauer der gegen-
wärtigen Landrathsperiode vollständig ausgeschlossen sei, besteht gegen diesen nur insoweit
eine Erinnerung nicht, als es sich, wie dies die in der betreffenden Landrathsverhandlung
abgegebene Erklärung der k. Regierung bezielt, um Stellen der speziell bezeichneten Art handelt.
2. Dem Beschlusse des Landraths, wonach bei Umwandlung von Schulgehilfen= in
Verweserstellen der bisherige Naturalverpflegungszuschuß der Schulgehilfen mit jährlich 100 =
zur theilweisen Ergänzung des Verwesergehaltes verwendet werden darf, ertheilen Wir
Unsere Genehmigung — solche muß jedoch dem weiteren Beschlusse des Landrathes ver-
sagt werden, welcher bestimmt, daß mit Umwandlungen von Schulgehilfenstellen in Verweser-
stellen nur in jenen Fällen solle vorgegangen werden dürfen, in denen sich solches ohne
dermalige und künftige Inanspruchnahme der Schulgemeinden, in welcher Form nur
immer, vorzüglich ohne Herstellung einer Wohnung geschehen könne, nachdem dieser Beschluß
in die Befugnisse der Staatsverwaltung betreffs des Vollzuges der Bestimmungen des
Schulbedarfsgesetzes vom 10. November 1861 übergreift.
3. Was die vom Landrathe gestellte Bitte anlangt, durch Intervention dahin zu
wirken, daß den Waisen des bayerischen Volksschullehrervereins und des katholischen Lehrer-
vereins gleiche Rechte eingeräumt werden, so bleibt es dem k. Staatsministeriurg des Innern
für Kirchen= und Schulangelegenheiten vorbehalten, zu erwägen, ob im Hinblick namentlich
auf die hiebei in Betracht kommenden binvilrechtlichen Verhältnisse dieser Bitte näher getreten
werden kann.
4. Zu dem Kreisfondszuschusse für die Realschule in Neumarkt wiederholen Wir den
in IV. Ziffer 3 des vorjährigen Landrathsabschiedes erneut ausgesprochenen Vorbehalt.
5. Der Landrath hat die erforderlichen Mittel bewilligt, um bedürftigen, dem bayerischen
Landesverbande landwirthschaftlicher Darlehenskassenvereine angehörenden oberpfälzischen Dar-
lehenskassenvereinen entsprechende Beihilfen zu den Gründungs= und Einrichtungskosten ge-
währen zu können. Diesem Beschlusse, durch welchen die Ausbreitung der bezeichneten
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