Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

eh und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
17. 
München, den 2. Mai 1895. 
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 30. April 1505, den Vollzug des § 105 Abs. 2 der Gewerbcordnung betreffeud. — 
Bekanntmachung vom 27. April 1895, den Vollzug des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes be- 
tressend. — — Hofdienst= Nachricht. — W Verleihungen. — — Auszug aus der Adelsmatrikel des Königreiches. 
Nr. 5570. 
Bekanntmachung, den Vollzug des § 105a Abs. 2 der Gewerbeordnung betreffend. 
A. Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der Bestimmungen der Gewerbeordnung über die Sonntagsruhe im 
Gewerbebetriebe ergeht im Einverständniß mit dem k. Staatsministerium des Innern für 
Kirchen= und Schulangelegenheiten nachstehende Entschließung: 
Nach § 105a Abs. 1 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich in der Fassung 
des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1891 können die Arbeiter zum Arbeiten an Sonn= und 
Festtagen, insoweit nicht nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung Ausnahmen zulässig 
sind, nicht verpflichtet werden. In § 105b Abs. 1 ist die Mindestdauer, dann der Beginn 
und das Ende der den gewerblichen Arbeitern für jeden Sonn= und Festtag, sowie für zwei 
aufeinanderfolgende Sonn= und Festtage zu gewährenden Ruhezeit näher vorgeschrieben. 
Jugendliche Arbeiter dürfen nach § 136 Abs. 3 an Sonn= und Festtagen in Fabriken 
überhaupt nicht beschäftigt werden. Ferner ist nach § 137 Abs. 1 die Beschäftigung der 
Arbeiterinnen in Fabriken am Sonnabend sowie an Vorabenden der Festtage nach 5⅛ Uhr 
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