Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

IW. 20. 265 
Einbohrungen gemacht und mit schwererem Material ausgefüllt werden, voraus- 
gesetzt, daß dieselben alsdann, unter sorgfältiger Wiederherstellung und Glättung 
der Oberfläche, mit einem Pfropf aus dem Material des Stückes dauerhaft ver- 
schlossen werden. 
III. 
Unter Aufhebung der entgegenstehenden Vorschriften in den §§ 46 und 47 der 
Aichordnung wird hiedurch bestimmt, daß Präzisionsgewichte mit Justirhöhlung nur bis 
einschließlich 5 Kilogramm abwärts zulässig sind und daß der Aichpfropf der Präzisions- 
gewichte mit Iustirhöhlung aus demselben Material wie bei Handelsgewichten bestehen soll. 
IV. 
Die Bestimmungen unter Ziffer II Nr. 4 und Ziffer III treten am 1. Januar 
1896 in Kraft. 
Gewichte mit Kupfer= oder Messingpfropfen, welche ohne Ausheben des Pfropfens 
berichtigt werden können, sind auch über diesen Termin hinaus noch zur Wiederholung der 
Aichung zulässig. 
V. 
Die nachbezeichneten Bestimmungen der Aichordnung erhalten folgende Zusätze: 
§ 55 der Aichordnung. 
Zugelassen werden ferner Gewichtsstücke zu 0,5 Gramm. 
§ 56 der Aichordnung. 
Die Postgewichte zu 0,5 Gramm sollen aus Argentan in der Form recht- 
eckiger Platten hergestellt und mit der Bezeichnung 
Postgewicht O,5 
versehen sein. 
& 57 der Aichordnung. 
Der im Mehr oder im Minder zuzulassende Fehler darf bei Postgewichten 
zu 0,5 Gramm höchstens 8 Milligramm betragen. 
VI. 
Die Vorschrift im § 71 der Aichordnung unter Nr. 8 wird, wie folgt, abgeändert: 
9 
Die Stempelung der Präzisionswaagen erfolgt durch Aufätzung des Prä- 
zisionsstempels auf den Balken; sie kann auf Wunsch und Gefahr des Betheiligten
	        
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