Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M 21. 271 
Die Empfangsbestätigung desjenigen, welchem das Gift ausgehändigt wird, darf in 
einer Spalte des Giftbuchs abgegeben werden. 
Im Falle des § 11 Absatz 2 ist die Ausstellung eines Gistscheins nicht erforderlich. 
§ 14. Gifte müssen in dichten, festen und gut verschlossenen Gefäßen abgegeben 
werden; jedoch genügen für feste, an der Lust nicht zerfließende oder verdunstende Giste der 
Abtheilungen 2 und 3 dauerhafte Umhüllungen jeder Art, sofern durch dieselben ein Ver- 
schütten oder Verstäuben des Inhalts ausgeschlossen wird. 
Die Gefäße oder die an ihre Stelle tretenden Umhüllungen müssen mit der im § 4 
Absatz 1 angegebenen Bezeichnung sowie mit dem Namen des abgebenden Geschäftes versehen 
sein. Bei festen, an der Luft nicht zerfließenden oder verdunstenden Giften der Abtheilung 3 
darf an Stelle des Wortes Gift die Aufschrift „Vorsicht“ verwendet werden. 
Bei der Abgabe an Wiederverkäufer, technische Gewerbetreibende und staatliche Unter- 
suchungs= oder Lehranstalten genügt indessen jede andere, Verwechselungen ausschließende 
Bezeichnung. 
§ 15. Es ist verboten, Gifte in Trink= oder Kochgefäßen oder in solchen Flaschen 
oder Krügen abzugeben, deren Form oder Bezeichnung die Gefahr einer Verwechselung des 
Inhalts mit Nahrungs= oder Genußmitteln herbeizuführen geeignet ist. 
§ 16. Auf die Abgabe von Giften als Heilmittel in den Apotheken finden die Vor- 
schriften der §§ 11 bis 14 nicht Anwendung. 
§ 17. Auf gebrauchsfertige Oel-, Harz= oder Lackfarben, soweit sie nicht Arsenfarben 
sind, finden die Vorschristen der §§ 2 bis 14 nicht Anwendung. Das Gleiche gilt für 
andere giftige Farben, welche in Form von Stiften, Pasten oder Steinen oder in ge- 
schlossenen Tuben zum unmittelbaren Gebrauch fertig gestellt sind, sofern auf jedem einzelnen 
Stück oder auf dessen Umhüllung entweder das Wort „Gist“ beziehungsweise „Vorsicht“ und 
der Name der Farbe oder eine das darin enthaltene Gift erkennbar machende Bezeichnung 
deutlich angebracht ist. 
§ 18. Bei der Abgabe der unter Verwendung von Gift hergestellten Mittel gegen 
schädliche Thiere (sogenannte Ungeziefermittel) ist jeder Packung eine Belehrung über die 
mit einem unvorsichtigen Gebrauche verknüpften Gefahren beizufügen. Der Wortlaut der 
Belehrung kann von der Distriktspolizeibehörde im Benehmen mit dem kgl. Bezirksarzte 
vorgeschrieben werden. 
Arsenhaltiges Fliegenpapier feilzuhalten oder abzugeben, ist verboten. Andere arsen- 
haltige Ungeziefermittel dürfen nur mit einer in Wasser leicht löslichen grünen Farbe ver- 
mischt feilgehalten oder abgegeben werden; dieselben dürfen nur gegen Erlaubnißschein (§ 12) 
verabfolgt werden. 
Besondere 
Vorschriften 
über Farben. 
Ungczieser= 
mittel.
	        
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