Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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ch und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
T 
München, den 29. Januar 139. 
Inhalt: 17ND.: 
NMöniglich Allerhöchste Verordnung vom 21. Jannar 1895, die Prüfungs-Ordunng für das Lehrämt an 
hum anistischen und lechnischen Umterrichtsanstallen beiressend. — Hofdienn Nachricht. — Hoflitel-Verleihnng. — 
Ordens Verleihungen. — Röniglich Allerhöchste (Genehmigung zur Annahme einer fremden Dekoration. Aus 
iu aus der Adels ematritel. des Ronigreiches. 
Nr. 821. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Prüfungs-Ordnung für das Lehramt an humanistischen 
und technischen Unterrichtsanstalten betreffend. 
Im Uamen Seiner Majestüt des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Röniglicher DUrinz von Gayern, 
Regent. 
Wir haben Uns bewogen gefunden, die Bestimmungen über die Prüfungen für das 
Lehramt an humanistischen und technischen Unterrichtsanstalten einer Nevision unterstellen zu 
lassen und hienach zunächst den in der Aulage beigefügten 
1. allgemeinen Bestimmungen für sämmtliche Prüfungs-Ordnungen, dann 
2. speziellen Bestimmungen hinsichtlich der Lehramtsprüfungen 
a) für den Unterricht in den philologisch-historischen Fächern, 
b) für den Unterricht in der Mathematik und Physik, 
) für den Unterricht in den neueren Sprachen, 
d) für den Unterricht in der deutschen Sprache, der Geschichte und der Geographie 
lan technischen Mittelschulen), 
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