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e) für den Unterricht in den beschreibenden Naturwissenschaften,
s) für den Unterricht im Zeichnen und Modelliren und
L) für den Unterricht in den Handelswissenschaften
Unsere Allerhöchste Genehmigung zu ertheilen.
Dabei verordnen Wir, was folgt:
81.
Die vorbezeichneten neuen Prüfungs-Ordnungen treten, vorbehaltlich der nachfolgenden
Ausnahmen, in ihren allgemeinen und speziellen Bestimmungen mit dem Tage ihrer Ver—
kündigung in Wirlsamkeit.
82.
Im Jahre 1895 wird in den philologisch-historischen Fächern, in den neueren Sprachen,
in der deutschen Sprache, der Geschichte und der Geographie (an technischen Mittelschulen)
nur je der I. Abschnitt der Prüfung abgehalten, während der ll. Abschnitt dieser Prüfungen
erst vom nächsten Jahre (1896) an abgelegt werden kann.
Hinsichtlich der Mathematik und Physik wird in den Jahren 1895 und 1896 sowohl
eine Hauptprüfung seitheriger Ordnung als der I. Abschnitt nach der nunmehrigen Prüfungs-
Ordunng angesetzt; den Prüfungskandidaten steht frei, sich zu der einen oder anderen Prüfung
anzumelden.
83.
Die Spezialprüsungen seitheriger Ordnung hören — vorbehaltlich der im Nachfolgenden
erwähnten Ausnahmen — für alle jene Kandidaten auf, welche sich im Jahre 1895 dem
I. Abschnitte nach der einschlägigen Prüfungsordnung unterziehen; diese Kandidaten sind
gehalten, den II. Abschnitt nach der gleichen Prüfungs-Ordnung später in Gemähheit derselben
abzulegen.
Die Spezialprüfungen bisheriger Ordnung können in den Jahren 1895, 1896 und
1897 noch abgelegt werden:
1. aus der klassischen Philologie oder dem Deutschen oder der Geschichte von jenen
Kandidaten der philologisch-historischen Fächer, welche
a) sich bis zum Jahre 1894 einschließlich der Hauptprüfung aus den hhilologisch-
historischen Fächern mit entsprechendem Erfolg unterzogen und zwar gleichviel,
ob sie es seither überhaupt unterließen, sich der Spezialprüfung zu unterziehen,
oder ob sie bei früherem Versuche, diese Prüfung zu bestehen, mit Mißerfolg arbeiteten,
b) sich im Jahre 1895 dem I. Abschnitte nach der nunmehrigen Prüfungs-Ordnung
mit entsprechendem Erfolg unterziehen, woferne sie bis dahin ein vierjähriges
akademisches Studium bereits zurückgelegt haben;