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2. aus der Mathematik und Physik von jenen Kandidaten dieser Fächer, welche
a) sich bis zum Jahre 1894 einschließlich der Hauptprüsung aus der Mathematik
und Physik mit Erfolg unterzogen, und zwar gleichviel, ob sie es seither über-
haupt unterließen, sich der Spezialprüfung zu unterziehen, oder ob sie bei früherem
Versuche, diese Prüfung zu bestehen, mit Mißerfolg arbeiteten,
b) in dem Jahre 1895 oder 1896 noch die Hauptprüfung seitheriger Ordnung
bestehen;
3. aus den neueren Sprachen von jenen Kandidaten dieser Fächer, welche
a) sich bis zum Jahre 1894 einschließlich der Hauptprüfung aus den neueren
Sprachen mit entsprechendem Erfolg unterzogen, und zwar gleichviel, ob sie es
seither überhaupt unterließen, sich der Spezialprüfung zu unterziehen oder ob sie
bei früherem Versuche, diese Prüfung zu bestehen, mit Mißerfolg arbeiteten, oder
b) bis zum Jahre 1894 einschließlich wenigstens die Prüfsung aus dem Französischen
oder dem Englischen bestanden haben und daher im Jahre 1895 die andere
Prüfung nachholen und mit Erfolg zurücklegen, »
c)sichintJahre1895demI.Pri«1fnngsabschnittennnmchrigcrOrdnungundzwar
aus beiden Sprachen mit Erfolg unterziehen, woferne sie bis dahin ein vierjähriges
akademisches Studium bereits zurückgelegt haben.
Allen Kandidaten, welchen sonach die Möglichkeit der nachträglichen Ablegung einer
Spezialprüfung seitheriger Ordnung gewährt ist, steht es frei, sich statt zu dieser Prüfung
nunmehr auch zu dem an ihre Stelle getretenen II. Prüfungsabschnitte anzumelden.
Für den Unterricht in der deutschen Sprache, der Geschichte und der Geographie (an
technischen Mittelschulen) tritt an Stelle der Spezialprüfung seitheriger Ordnung sofort und
ausnahmslos die besondere (zweite) Prüfung (8§ 63 der Prüfungs-Ordnung).
84.
Kandidaten, welche in der Uebergangszeit die vorgesehenen Vorbedingungen nicht durchweg
nachzuweisen vermögen, können um Diespense einkommen.
Diese Gesuche sind an das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul-
angelegenheiten zu richten und von diesem Ministerium nach Einvernahme des Obersten
Schulrathes zu bescheiden.
85.
Kandidaten, welche vor Ablegung der Prüfung und zwar des ersten oder des zweiten
Prüfungsabschnittes ihrer Militärpflicht Genüge leisten und mit Rücksicht hierauf in einem
späteren, als dem normalen Jahre nach Absolvirung des Gymnasiums, beziehungsweise der
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