Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

IK 4. 21 
2. aus der Mathematik und Physik von jenen Kandidaten dieser Fächer, welche 
a) sich bis zum Jahre 1894 einschließlich der Hauptprüsung aus der Mathematik 
und Physik mit Erfolg unterzogen, und zwar gleichviel, ob sie es seither über- 
haupt unterließen, sich der Spezialprüfung zu unterziehen, oder ob sie bei früherem 
Versuche, diese Prüfung zu bestehen, mit Mißerfolg arbeiteten, 
b) in dem Jahre 1895 oder 1896 noch die Hauptprüfung seitheriger Ordnung 
bestehen; 
3. aus den neueren Sprachen von jenen Kandidaten dieser Fächer, welche 
a) sich bis zum Jahre 1894 einschließlich der Hauptprüfung aus den neueren 
Sprachen mit entsprechendem Erfolg unterzogen, und zwar gleichviel, ob sie es 
seither überhaupt unterließen, sich der Spezialprüfung zu unterziehen oder ob sie 
bei früherem Versuche, diese Prüfung zu bestehen, mit Mißerfolg arbeiteten, oder 
b) bis zum Jahre 1894 einschließlich wenigstens die Prüfsung aus dem Französischen 
oder dem Englischen bestanden haben und daher im Jahre 1895 die andere 
Prüfung nachholen und mit Erfolg zurücklegen, » 
c)sichintJahre1895demI.Pri«1fnngsabschnittennnmchrigcrOrdnungundzwar 
aus beiden Sprachen mit Erfolg unterziehen, woferne sie bis dahin ein vierjähriges 
akademisches Studium bereits zurückgelegt haben. 
Allen Kandidaten, welchen sonach die Möglichkeit der nachträglichen Ablegung einer 
Spezialprüfung seitheriger Ordnung gewährt ist, steht es frei, sich statt zu dieser Prüfung 
nunmehr auch zu dem an ihre Stelle getretenen II. Prüfungsabschnitte anzumelden. 
Für den Unterricht in der deutschen Sprache, der Geschichte und der Geographie (an 
technischen Mittelschulen) tritt an Stelle der Spezialprüfung seitheriger Ordnung sofort und 
ausnahmslos die besondere (zweite) Prüfung (8§ 63 der Prüfungs-Ordnung). 
84. 
Kandidaten, welche in der Uebergangszeit die vorgesehenen Vorbedingungen nicht durchweg 
nachzuweisen vermögen, können um Diespense einkommen. 
Diese Gesuche sind an das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schul- 
angelegenheiten zu richten und von diesem Ministerium nach Einvernahme des Obersten 
Schulrathes zu bescheiden. 
85. 
Kandidaten, welche vor Ablegung der Prüfung und zwar des ersten oder des zweiten 
Prüfungsabschnittes ihrer Militärpflicht Genüge leisten und mit Rücksicht hierauf in einem 
späteren, als dem normalen Jahre nach Absolvirung des Gymnasiums, beziehungsweise der 
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