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Industrieschule sich der Prüfung (dem ersten oder dem zweiten Prüfungsabschnitte) unter-
ziehen, sind nach bestandener Prüfung auf Ansuchen in die Reihenfolge der im vorher-
gegangenen Jahre Geprüften einzustellen.
In gleicher Weise dürfen Kandidaten behandelt werden, welche durch Krankheit an der
rechtzeitigen Ablegung oder Vollendung der Prüfung (des ersten oder des zweiten Prüfungs-=
abschnittes) gehindert waren.
86.
Die Kandidaten der philologisch-historischen Fächer haben nach Ablegung des II. Prüfungs-
abschnittes einen pädagogisch-didaktischen Kurs von einjähriger Dauer zu besuchen; diese
Bestimmung findet jedoch auf die unter § 3 Abs. 2 Ziff. 1 lit. b erwähnten Kandidaten
keine Anwendung.
Pädagogisch-didaktische Kurse werden nach näherer Bestimmung des Staatsministeriums
des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten an einer Mehrzahl humanistischer Gym-
nasien abgehalten.
Die Zutheilung erfolgt durch das Ministerium, wobei die Verhältnisse und Wünsche
der Kandidaten thunlichste Berücksichtigung finden werden.
Jene Kandidaten, welche nach Ablegung des II. Prüfungsabschnittes ihrer Militärpflicht
genügen, haben an dem pädagogisch-didaktischen Kurse des darauffolgenden Jahres theilzunehmen.
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87.
Die in früheren Lehramtsprüfungen erlangten Befähigungsnoten behalten, vorbehaltlich
der Abänderung, welche durch Benützung der in § 3 eröffneten Möglichkeiten sich ergibt,
ihre bisherige Wirkung.
88.
Das Staatsministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten ist mit
dem Vollzuge gegenwärtiger Verordnung beauftragt und ermächtigt, die zur Durchführung
der angefügten Prüfungs-Ordnungen weiter erforderlichen Vollzugsvorschristen zu erlassen.
89.
Vom Tage der Verkündigung der gegenwärtigen Verordnung an treten die früheren einschlä—
gigen Prüfungsordnungen und alle sonstigen entgegenstehenden Bestimmungen außer Wirksamkeit.
München, den 21. Januar 1895.
Luitpold,
Prinz von Gayern,
des Königreiches Bayern Verweser
Dr. v. Muller.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Generalsekretär:
Ministerialrath v. Wisbeck.