Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M. 26b. 313 
86. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
Im Uebrigen wird die Geschäftsordnung durch ein Regulativ bestimmt, welches von 
den Aerztekammern im Wege der Vereinbarung thunlichst gleichmäßig zu entwerfen und den 
k. Regierungen, Kammern des Innern, zur Genehmigung vorzulegen ist. 
§ 7. 
Die k. Regierung, Kammer des Innern, wird für jede Aerztekammer einen k. Commissär 
ernennen. Derselbe ist berechtiget, den Sitzungen der Aerztekammer beizuwohnen. Der 
k. Commissär kann jederzeit das Wort verlangen, ein Stimmrecht steht ihm jedoch nicht zu. 
88. 
Die Aerztekammer ist nicht auf Eingaben bei der k. Regierung, Kammer des Innern, 
beschränkt, sondern auch berechligt, sich unmittelbar an das k. Staatsministerium des 
Innern zu wenden. 
§ 9. 
Die nicht am Sitze der Aerztekammer wohnenden Mitglieder derselben erhalten eine 
angemessene Vergütung ihrer Auslagen aus den Kassen der betreffenden Bezirksvereine. 
10. 
Jede Aerztekammer hat die auf ihre Geschästsführung und auf die Abordnung eines 
Delegirten zum Obermedizinalausschusse erlaufenden Kosten von den sämmtlichen Mitgliedern 
der Bezirksvereine durch entsprechend auszuschlagende Jahresbeiträge zu erheben. 
II. Aerztliche Bezirksvereine. 
§ 11. 
Die Bildung eines Bezirksvereines, dessen Größe mindestens dem Umsange eines Ver- 
waltungsbezirkes zu entsprechen hat, bleibt den Aerzten freigestellt. Ein Zwang zum Beitritt 
findet nicht statt. Jedes Mitglied eines Vereines kann jederzeit vorbehaltlich der Erfüllung 
der satzungsgemäßen Verpflichtungen ausscheiden. 
5 12. 
Der Eintritt in den Verein oder das Verbleiben in demselben kann durch Beschluß 
des Bezirksvereines denjenigen versagt werden: 
1. welche die bürgerliche Ehre verloren haben, 
2. welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit untersagt ist, 
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