Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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3. welche sich im Concurs befinden und 
4. welche sich des ärztlichen Standes unwürdig gezeigt haben und ein gedeihliches Zu- 
sammenwirken im Vereine nicht erwarten lassen. 
Gegen einen solchen Beschluß steht dem Betheiligten innerhalb einer Frist von 30 Tagen 
die Beschwerde zur Aerztekammer zu. 
§ 13. 
Der Zweck der ärztlichen Bezirksvereine besteht in Förderung des wissenschaftlichen 
Strebens bei den Mitgliedern durch regelmäßige Zusammenkünfte, Vorträge, Besprechungen, 
Einrichtung von Lesezirkeln, Bibliotheken u. s. w., dann in Wahrung der Standes-Ehre der 
Mitglieder und in Schlichtung von Streitigkeiten unter denselben durch ein Schiedsgericht. 
8 14. 
In den Satzungen sind die Bedingungen der Aufnahme in den Verein und des Aus- 
schlusses aus demselben, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die besonderen Folgen, 
welche an die unterlassene Zahlung der Beiträge sich knüpfen, die Art der Zusammensetzung 
des Vorstandes und des Schiedsgerichtes, endlich die Bestimmung über Abänderung der 
Satzungen und über die Auflösung des Vereines festzusetzen. 
8 15. 
Die Höhe und Verwendung der Beiträge, sowie die Verwaltung des Etats-, Kassen- 
und Rechnungswesens wird durch Beschlüsse des Vereines geordnet. 
§ 16. 
Gegemwärtige Verordnung, durch welche die Verordnungen vom 10. Angust 1871 und 
vom 8. Oktober 1893 desselben Betreffes ausgehoben werden, tritt mit dem 1. August 1895 
in Wirksamkeit. 
Würzburg, den 9. Juli 1895. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Arhr. v. Seilitsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl 
der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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