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Nr. 3791II.
Bekanntmachung, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutschlands in
Bayern betreffend.
+K. Staatoministerium des Kgl. Hausfes und des Aeußern.
Die Bestimmungen der Anlage B zur Verkehrsordnung für die Eisenbahnen Deutsch-
lands (Gesetz= und Verordnungsblatt 1895 Nr. 7) werden in nachstehender Weise ergänzt
und abgeändert:
1. Im ersten Absatz unter XVI sind die Worte „und Brom“ zu streichen und am
Schlusse dieses Absatzes folgende Bestimmungen nachzutragen:
„Die gleichen Vorschristen sinden auch auf Brom, jedoch mit der Maß-
gabe Anwendung, daß seine Beförderung nur in offenen Wagen zu erfolgen hat
und daß die damit gefüllten Glasgefäße in festen Holz= oder Metallkisten bis
zum Halse in Asche, Sand oder Kieselguhr eingebettet werden müssen."“
2. Die Zisser 2 unter XXXII ist wie folgt zu fassen:
„Einzelsendungen der vorstehend unter Ziller 1 nicht genannten
Gegenstände dieser Kalegoric werden nur in lseste, dicht verschlossene
Fässcr, Kübel oder Kisten verpackt zugelassen; Einzelsendungen un-
gesalzener frischer Häute dürfen jedoch während der Monate November,
Dezember, Januar und Februar auch in gut verschlossene, nicht schadhafte
Säcke aus dichtem, starkem Gewebe verpackt aufgeliefert werden, wenn die Säcke
derart mit Karbolsäure angefeuchtet sind, daß der üble Geruch des Inhalts nicht
wahrnehmbar wird. Die Frachtbriele müssen die genaue Bezeichnung der
in den Fässern, Kübchn, Kisten oder Säcken verpackten Gegenstände
enthalten. Die Belörderung hat nur in offenen Wagen zu erlolgen."
3. In XXXWa ist im Eingange unter Ziffer 5 vor den Worten „ferner Rottweiler
Klein-Kaliber-Pulver“ einzufügen:
„gekörntes Pulver, das aus einem Gemenge von Dinitrocellu-
lose und Barytsalpeter besteht;“
4. Am Ende von XXXVe ist als Absatz 2 folgende Bestimmung nachzutragen:
„Die vorstehenden Vorschriften finden auch Anwendung auf Patronen aus
Dahmenit A (einem Gemenge von salpetersaurem Ammonium, doppeltchrom-
saurem Kali und Nahhtalin).“