h) im großen Hammerweiher Pl.-Nr. 306
i) „ Neuweiher . 389
k) „ kleinen Hammerweiher „ 1890
!) „ Hagnhöferweiher „ 1892
2. in sämmtlichen zum Bräuhause Wiesenfelden gehörigen Einrichtungs= und Inventar=
gegenständen an Maschinen, Fässern und Utensilien,
3. in sämmtlicher vorhandener lebender und todter Baumannsfahrniß zum Betriebe der
Oekonomie und Brauerei Wiesenfelden,
4 in allen mit oben besagten Besitzungen in Verbindung stehenden Jagd-, Fischerei= und
sonstigen Rechten.
§ 2.
Besitz= und Successionsverhältnisse.
Als erster Besitzer des Fideicommisses ist bestimmt Friedrich Leo Graf von
Otting-Fünfstetten, wohnhaft zu München, zur Zeit unverehelicht, nachgeborener Sohn
zweiter Ehe des Stifters des Fideicommisses Maximilian Graf von Otting-Fünfstetten.
Der Letztere hat sich den Nutzgenuß des Fideicommisses zu seinen Lebzeiten vorbehalten
und erst mit dessen Ableben tritt Friedrich Leo Graf von Otting-Fünfstetten in den Besitz
des Fideicommisses.
Auf Ableben des Grafen Friedrich Leo von Otting-Fünfstetten geht die Erbfolge im
Fideicommisse auf dessen beim Tode desselben etwa vorhandene männliche Descendenz über.
Die Succession in das Fideicommiß erfolgt nach der agnatisch-linealen Erbsolge mit
dem Rechte der Erstgeburt.
Im Falle, daß kein männlicher legitimer Fideicommißnachfolger der Familie der Grafen
von Otting mehr vorhanden sein sollie, ist die weibliche vom Fideicommißstifter Maximilian
Grafen von Otting-Fünfstetten abstammende Descendenz zum Fideicommiß mit fortdauerndem
fideicommissarischem Verbande berufen nach näherer Bestimmung des § 90 der VII. Ver-
fassungs-Beilage.
§ 3.
Das Fideicommiß soll in keiner Weise mit Reichnissen und Verbindlichkeiten gegen
Familienmitglieder belastet werden. Dasselbe wird ausschließlich zu Gunsten des jeweiligen
rechtmäßigen Fideicommißbesitzers errichtet, welcher weder Apanagen an Geschwister, noch
Aussteuer an Schwestern oder Wittum an seine Mutter zu übernehmen hat.