Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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§ 4. 
Dasjenige, was der Fideicommißstister Maximilian Graf von Otting-Fünfstetten 
hinsichtlich dieses Fideicommisses in seinen letztwilligen Verfügungen weiter bestimmt hat, oder 
noch anordnen wird, soll giltig und aufrecht bleiben vorbehaltlich der seinerzeitigen fideicommiß- 
gerichtlichen Cognition und beziehungsweise Bestätigung und nach seinem Ableben vollzogen 
werden. Derselbe hat sich alle Rechte nach § 94 des Fideicommißedikts vorbehalten. 
Dieses nach seinen Bestandtheilen und wesentlichen Bestimmungen vorstehend beschriebene 
Gräflich Otting-Fünfstetteu#'sches Familienfideicommiß wird nach beendigter Instruktion und 
auf Grund wiederholter Prüfung als den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend mit Vorbehalt 
der Rechte der Notherben des Fideicommißstifters auf den Pflichttheil hiemit bestätigt, in 
die Fideicommißmatrikel des Gerichtshofes eingetragen und durch das Gesetz= und Verordnungs- 
blatt öffentlich bekannt gemacht. 
München, den 6. Juni 1895. 
Ugl. Oberlandesgericht Künchen. 
(I. S) Kal. Oberlandesgerichtspräsident: 
v. Müffuer. 
Waeger.
	        
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