Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

M 28. 335 
3. im unebenen Terrain die Höhenlage der bestehenden und der beantragten Straßen, 
Plätze und Brücken, bezogen auf den für München amtlich festgestellten Horizont (Höhen- 
lage über dem Meere), nebst den zugehörigen Längen= und Querprofilen; 
4. soweit das öffentliche Interesse es erfordert, eine die ordnungsgemäße Bebauung 
ermöglichende Abtheilung der Bauplätze. 
Zur Anufertigung dieser Pläne sind richtig gestellte 1000 theilige Katasterblätter zu 
verwenden. Die Pläne über die Höhenlage sind im Maßstabe von 1:1000 für die Längen 
und von 1:100 für die Höhen anzufertigen. Jeder Baulinienplan muß einen Maßstab 
und die Angabe der Himmelsrichtung enthalten. 
Auf den Plänen ist durch das Vermessungsamt der Stadt München zu bestätigen, 
daß sie von demselben geprüft und mit den thatsächlichen Verhältnissen übereinstimmend be- 
funden worden sind. 
84. 
Bei der Festsetzung neuer und der Abänderung bestehender Bau= bezw. Vorgarten- 
linien muß auf Sicherheit und Bequemlichkeit des Verkehrs, sohin auf entsprechende Breite 
der Straßen, auf einen geregelten Wasserablauf, dann auf eine gute Verbindung der neuen 
Bauanlagen mit schon bestehenden, auf eine möglichst geradlinige und mit den Straßen- 
linien einen rechten Winkel bildende Abtheilung der einzelnen Bauplätze und endlich darauf 
gesehen werden, daß die einzelnen Bauplatztheile den erforderlichen Naum für eine ent- 
sprechende Bauführung bieten. 
Bei Bestimmung der Höhenlage ist auf möglichst geringe Steigungen, auf Schutz 
gegen Ueberschwemmungen, auf den als höchsten bekannten Grundwasserstand und die zweck- 
mäßigste Entwässerung Rücksicht zu nehmen. 
§ 5. 
Wer an bestehenden oder neu anzulegenden öffentlichen Plätzen, Straßen oder Wegen 
ein Gebäude oder eine sonstige der baupolizeilichen Genehmigung bedürfende bauliche Anlage 
neu aufführen oder eine Hauptreparatur oder Hauptänderung (§ 11) an einem bestehenden 
Gebäude oder einer baulichen Anlage der vorbezeichneten Art vor der Baulinie vornehmen 
will, hat die Bau= bezw. Vorgartenlinie einzuhalten. 
Die Einhaltung der Bau= bezw. Vorgartenlinie kann ferner verlangt werden: 
1. beim Umbau eines Vordergebäudes, wenn auch der Bauplan auf die vor der 
Baulinie befindlichen Gebändetheile sich nicht bezieht; 
2. beim Neubau eines größeren Rückgebändes, wenn das Vordergebäude alt und 
reparaturbedürftig ist; 
3. beim Anbau von Flügelbauten an Vordergebäude. 
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