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Die Herstellung von interimistischen Einfriedungen und Gebäuden kann nach Einvernahme
des Stadtmagistrates auch ohne Zurückrücken auf die Baulinie widerruflich gestaltet werden.
In Straßen von 12 m und geringerer Breite sind Vorbauten vor der Baulinie
unstatthaft. In Straßen, welche über 12 m breit sind, können Balkone, Erker und der-
gleichen zugelassen werden, welche bis zu 1,30 m über die Baulinie vortreten. Unter
denselben muß aber, wenn sie nicht über abgeschlossenen Vorgärten liegen, ein mindestens
3,50 m hoher freier Durchgang verbleiben; ferner müssen dieselben, wenn sie mehr als
0,30 m vor die Baulinie vortreten, mindestens um das 1 ½ fache des Vorsprungs von den
nachbarlichen Grenzen entfernt bleiben. Gewöhnliche Ausladungen, Vorsprünge, Sockel, Risalite,
Lisenen und dergleichen sollen über die Baulinie nicht mehr als 0,15 m vortreten; bei größeren
Gebäudeausladungen ist die Mauerflucht entsprechend hinter die Baulinie zurückzurücken.
Wo Vorgärten vorgeschrieben sind, müssen dieselben an der festgesetzten Vorgartenlinie
eingefriedet und stets in einem geordneten Zustand erhalten werden.
In Anwesen, welche sich mit der Mauerflucht der Vordergebäude hinter der Bau-
linie bezw. mit der Einfriedung hinter der Vorgartenlinie befinden, können Bauvornahmen
ohne Vorrückung in die Bau= bezw. Vorgartenlinie gestattet werden, soferne nicht öffeutliche
Interessen entgegenstehen.
Ein Zurückrücken der Hauptgebäude hinter die Baulinie kann, soferne nicht
öffentliche Interessen entgegenstehen, aus ästhetischen Rücksichten unter der Bedingung gestattet
werden, daß die Baulinie im Anschluß an die Nachbargebäude wieder eingehalten wird.
In den Fällen des § 1 Abs. 3 müssen die Gebäude und Einfriedungen so
weit von den betreffenden Straßen oder Wegen zurückgerückt werden, als es im einzelnen
Falle die Rücksicht auf den Verkehr erfordert; die Bestimmung des hiernach einzuhaltenden
Abstandes obliegt der Lokalbaukommission im Benehmen mit der k. Polizeidirektion und dem
Stadtmagistrate.
§ 6.
An die Baulinie sollen in der Regel nur Hauptgebäude gestellt werden. Wegen be-
sonderer Verhältnisse kann die Stellung von Nebengebäuden an die Baulinie gestattet werden;
in diesem Falle hat jedoch die Bauweise mit Rücksicht auf die Bestimmung jener Gebäude
mit der Bauweise der Umgebung möglichst übereinzustimmen.
§ 7.
Bei Neubauten, Umbauten und bei Auswechslungen im Erdgeschoße sind die zur Be-
rücksichtigung der festgesetzten Höhenlage erforderlichen Einrichtungen zu treffen.
88.
Alle Bauplätze, welche zur Aufführung neuer zum Wohnen oder zum dauernden
Aufenthalte für Menschen bestimmter Gebäude benützt werden sollen, müssen den Anforder-