Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

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5. die Erneuerung oder konstruktive Aenderung von Dachstühlen und Treppenanlagen; 
6. die Einrichtung von Räumen in Gebäuden zu Wohn-, Schlaf= oder Arbeits- 
zwecken, überhaupt zum dauernden Aufenthalte von Menschen, sowie zur Herstellung, 
Bearbeitung oder Lagerung leicht entzündlichen oder schwer zu löschenden Materials, wenn 
ein solcher Zweck bei der Anlage nicht vorgesehen war; 
7. die Vertiefung oder Erweiterung von Kellern, Abtritt-, Dung= oder Versitzgruben, 
sowie die Veränderung von Entwässerungsaulagen; 
8. die bauliche Aenderung der Fagaden von Bauten au Straßen und öffentlichen Plätzen; 
9. die Ernenerung, Versetzung oder Erhöhung von Einfriedungen oder Einfriedungs- 
säulen, soweit Bau= bezw. Vorgartenlinien in Frage kommen. 
§ 12. 
Die Baugenehmigung wird in der Regel endgiltig ertheilt; insbesondere sind alle 
in §§ 10 und 11 aufgeführten Bauvornahmen endgiltig zu genehmigen, sofern dieselben den 
Vorschriften der Bauordnung entsprechen und mit massivem Material oder nach § 48 
Ziff. 1 und 2 ausgeführt werden, beziehungsweise einen Bestand von unbestimmter Dauer 
haben sollen. 
In widerruflicher Weise oder auf bestimmte Zeit, je nach der Lage des Falles, 
können genehmigt werden: Bauten außerhalb des genehmigten Baulinienplanes; Bau- 
vornahmen, durch welche ein definitiver Zustand nicht geschaffen werden soll; geringfügige 
Bauten, welche über die Baulinie hervortreten; Bauten aus nicht massivem Material; endlich 
auch Bauten, die zwar mit einzelnen Bestimmungen der Bauordnung nicht im Einklang 
stehen, jedoch nur einem vorübergehenden Zwecke dienen und nach Erfüllung desselben wieder 
entfernt werden. 
813. 
Von dem Erforderniß der Baugenehmigung kann Umgang genommen werden: 
1. bei Erneuerung, Versetzung oder Erhöhung von Einfriedungen oder Einfriedungs- 
säulen, welche auf die bestehende Baulinie gesetzt werden; 
2. bei Herstellung und Verlegung von offenen Schutzdächern für industrielle oder land- 
wirthschaftliche Unternehmungen, wenn nicht Baulinien in Frage kommen; 
3. bei Herstellung von isolirten, d. h. um das Doppelte ihrer Höhe von anderen 
Gebäuden entfernten Kegelstätten und Gewächshäusern ohne Feuerungsanlagen, offenen Schutz- 
dächern und Sommerhäuschen unter 20 qm Flächeninhalt, von Taubenschlägen oder sonstigen 
geringfügigen Bauwerken, wenn diese Bauwerke nicht an oder vor die Baulinie zu 
stehen kommen. 
Vor Inangriffnahme der vorbezeichneten Bauarbeiten, welche im Uebrigen den Vor- 
schriften gegenwärtiger Bauordnung unterliegen, ist Anzeige an die Lokalbaukommission zu
	        
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