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5. die zur baupolizeilichen Beurtheilung nöthigen Fagaden des Baues mit Angabe der
Höhe der Oberkante des Hauptgesimses, ferner die Fagaden der rechts und links angrenzenden
Gebände, soweit dieß zur Veranschaulichung der Architektur derselben erforderlich ist;
B. bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen an
bestehenden Gebäuden:
die Zeichnungen des betreffenden Baubestandtheiles und zwar, wie derselbe zur Zeit ist
und wie er werden soll, sowie derjenigen der vorbezeichneten Vorlagen, welche zur Beur-
theilung des Unternehmens nothwendig sind.
Die Zeichnungen müssen deutlich und korrekt auf dauerhaftem Material und in
dauerhafter Weise ausgeführt sein und zwar:
Grundriß-, Durchschnitts= und Fagade-Pläne im Maßstabe von 1 100,
Lagepläne im Maßstabe vo 1: 500,
Uebersichtspläne im Maßstabe von .. 1 1000,
Detailpläne nach Anordnung der Behörde.
Die Pläne sind in doppelter Fertigung einzureichen.
8 15.
Bei Bauführungen auf Kosten der Civilliste, des Staatsärars r2c. 2c., welche nach den
desfalls bestehenden Vorschriften einer höheren technischen Prüfung unterliegen, sind der
Lokalbaukommission die Entwürfe zur Erinnerung in Bezug auf Baulinien, Höhenlage und
sonstige bau= und gesundheitspolizeiliche Verhältnisse mitzutheilen.
III.
Vorschristen für die Banführung
I. Allgemeine Vorschriften.
8 16.
Bei Bauführungen jeder Art, insbesondere auch an Gerüsten und anderen provi-
sorischen Bauvorrichtungen müssen sämmtliche Bauarbeiten fest und sicher und den Rücksichten
auf Leben und Gesundheit entsprechend nach Maßgabe des genehmigten Plaues und der
etwaigen besonderen Anordnungen und unter Einhaltung sämmtlicher baupolizeilicher Vor-
schriften ausgeführt werden.
Die in den bestehenden Verordnungen oder ortspolizeilichen Vorschriften begründeten
baupolizeilichen Anordnungen müssen auch bei solchen Bauten eingehalten werden, zu deren
Herstellung, Reparatur oder Abänderung eine baupolizeiliche Genehmigung oder eine vor-
gängige Anzeige nicht erforderlich ist.