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2. Baumaterial.
§ 17.
Die Wahl des Baumaterials ist dem Bauherrn anheimgegeben; das gewählte
Material muß jedoch diejenigen Dimensionen und jene Beschaffenheit haben, welche eine
seste und feuersichere, sowie den gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechende Bau-
führung, insbesondere die Herstellung trockener Wände ermöglichen.
Solid hergestellte sogenannte Schwemmsteine sind den Ziegelsteinen gleich zu achten.
Welche weiteren Materialien und Konstruktionen als den in nachstehenden Bestimmungen
genannten gleichwerthig zum Ersatz derselben verwendet werden dürfen, wird durch Ministerial-
vorschrift bestimmt.
Die Lokalbaukommission kann vorschreiben, welche Festigkeitszahlen den Tragfähigkeits-
berechnungen zu Grunde zu legen sind und in welchen Fällen und mit welchen Mitteln die
Eisenkonstruktionen vor Zerstörung durch Oxydation oder Feuer zu schützen sind.
3. Fundirung und Stärke der Manern.
§ 18.
Sämmtliche massive Mauern eines Gebäudes, diejenigen Hof= und sonstigen Schutz-
und Einfriedungsmauern, welche den Boden um mehr als 2 m iüberragen, dann alle
Stützmauern, Tragpfeiler und Säulen müssen auf festem natürlichen oder künstlich befestigtem
Grunde unter Frosttiefe fundirt werden.
Die sämmtlichen Grundmauern von Gebäuden, welche im Erdgeschoße Wohn= oder
Arbeitsräume enthalten, müssen von den darauf ruhenden Mauern durch eine wasserundurch-
lässige Isolirschicht getrennt werden.
8 19.
Die Umfassungsmanern aller Gebände müssen massiv in solcher Stärke hergestellt
werden, wie sie zur Solidität des Bauwerkes erforderlich ist. Im Allgemeinen gelten hiebei,
vorbehaltlich weitergeyender, durch den Zweck oder die besondere Beschaffenheit eines Gebäudes
gerechtfertigter Anforderungen, folgende Bestimmungen:
1. Die Umfassungsmauern mehrstöckiger Wohngebände müssen im obersten Stockwerke
eine Stärke von mindestens 0,38 m (1½ Stein) erhalten. Diese Vorschrift gilt auch für
einstöckige Wohngebäude, deren Stockwerkshöhe 3,00 m und deren freitragende Balkenlänge
6m iberschreitet.
2. Für die Umfassungsmauern einstöckiger Wohngebäude, deren Stockwerkshöhe und
freitragende Balkenlänge die vorbezeichneten Ausmaße nicht überschreitet, ist im ersten Stock-
werke eine Mauerstärke von 0,25 m (1 Stein) zulässig. Die Erdgeschoßmauern solcher
Wohngebäude müssen eine Stärke von mindestens 0,38 m erhalten.
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