Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1895. (22)

3. Bei Wohngebäuden, welche lediglich aus einem Erdgeschoß bestehen und welche 
weder die unter Ziff. 1 bezeichneten Ausmaße überschreiten, noch eine außergewöhnlich große 
Belastung zu erhalten bestimmt sind, darf die Mauerstärke auf 0,25 m abgemindert werden. 
4. Auf Gebäude, welche Wohnzwecken nicht dienen, finden im Allgemeinen vorstehende 
Bestimmungen ebenfalls Anwendung; jedoch kann von der Lokalbaukommission im einzelnen 
Falle unter Berücksichtigung der Höhe der Gebäude, des Baumaterials, der Verbindung, in 
welcher die Mauern zu einander stehen, der Bestimmung der Gebäude und der Konstruktion 
der Decken auch eine größere oder geringere Stärke der massiven Mauern festgesetzt werden. 
5. Mittelmauern müssen, wenn sie durch Balkenlagen belastet sind, im obersten Stock- 
werke in einer Stärke von 0,25m ausgeführt werden und nach unten von zwei zu zwei 
Stockwerken um 0,13 m (/% Stein) zunehmen; wenn dieselben durch Balkenlagen nicht 
belastet sind, oder bei ebenerdigen und einstöckigen Gebäuden die freitragende Balkenlage 
5dm und die Zimmerhöhe Zm nicht überschreitet, genügt eine Stärke der Mittelmanern 
von 0,12m. 
6. Soll ein Gebäude zu ebener Erde massiv und in den oberen Stockwerken aus 
Riegelwerk ausgeführt werden, haben die Umfassungsmauern 
a) wenn nur ein Stockwerk aus Riegelwänden aufgesetzt wird, eine Stärke von 
mindestens 0,25 m, 
b) wenn mehrere Stockwerke aus Riegelwänden aufgesetzt werden, eine Stärke von 
mindestens 0,38 m 
zu erhalten. 
7. Die Stärke der Umfassungsmauern aller mehrstöckigen Wohngebäude muß von 
oben nach unten von zwei zu zwei Stockwerken um wenigstens 0,13 m (½ Stein) zu- 
nehmen. 
8. Niegel= oder Fachwerk muß in jedem Stockwerke mindestens O,l#m stark sein 
9. Die Grundmauern sind um mindestens 0,13 m (/8 Stein) zu verstärken. 
Das Aussetzen von Stockwerken auf bestehende Gebäude ist nur dann zulässig, 
wenn die für Umfassungsmauern festgesetzten Stärken ohne Anblendung von Steinen an die 
bestehenden Mauern noch eingehalten werden können. Ausnahmsweise kann indessen, soferne 
die Beschaffenheit des bestehenden Gemäners vollständige Gewähr für die Festigkeit und 
Dauerhaftigkeit des Gesammtbaues bietet, die Aufsetzung eines Stockwerles auf ein be- 
stehendes Gebäude auch dann gestattet werden, wenn dessen Umfassungsmauern nach Maß- 
gabe der früheren Bauordnung in den beiden oberen Stockwerken nur eine Stärke von 1½ 
alten Steinen 0,45 m und in den beiden nach unten folgenden Geschoßen eine solche 
von 2 alten Steinen 0,60 m besitzen. In diesem Falle müssen die Umfassungsmanern 
des aufgesetzten Stockwerkes mindestens 0,38 m stark sein.
	        
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