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Bei Anwendung besonderer Konstruktionen und Materialien (Eisen, Beton, Hau-
steine 2c.) können ferner Abweichungen von den vorgeschriebenen Mauerstärken durch die
Lokalbaukommission bewilligt werden, wenn genügende Festigkeit und Tragsähigkeit nach-
gewiesen ist.
Bei sämmtlichen voranstehend bestimmten Mauerstärken darf der Verputz nicht
mitgerechnet werden.
8 20.
Garten-, Hof= und ähnliche freistehende Mauern, sowie Stützmauern, dann Einfried—
ungen müssen die nach Verhältniß ihrer Länge und Höhe erforderliche Fundirung und Stärke
erhalten.
8 21.
Brandmauern müssen in der Stärke der Umfassungsmauern aufgeführt, noch am
Firste unter der Dachfläche 0,25 m stark gehalten werden und in diesen Dimensionen
0,40 m hoch über die Dachfläche reichen.
Zu ihrer Abdeckung darf nur feuersicheres Material mit Ausschluß aller Holztheile
verwendet werden.
Wenn Blindfeldungen, Sitzbänke, Wandläsichen, Nischen, Kamine und dergleichen
an den Brandmauern angebracht werden, müssen letztere an den betreffenden Stellen
immer noch wenigstens 0,25 m stark sein.
Oeffnungen in Brandmauern sind im Allgemeinen unzulässig. Die Lokalbankommission
kann jedoch solche Oeffnungen im Erdgeschoße jener Gebäude gestatten, welche nicht zur
Herstellung, Bearbeitung oder Lagerung größerer Mengen leicht entzündlichen oder schwer zu
löschenden Materials bestimmt sind. In den oberen Stockwerken dürfen Oeffnungen in den
Brandmauern der vorbezeichneten Gebände nur im Bedürfnißfalle’ gestattet werden. Die
Oeffnungen dürfen im Lichten höchstens 2 4m Fläche erhalten und müssen im Erd-
geschoße auf einer, in den oberen Stockwerken auf jeder Seite der Brandmauer durch
starke, fest versteiste, in allen Theilen eiserne Thüren, welche mindestens 6 cm breite Stein-
fälze überdecken, dicht verschließbar gemacht werden. Die Thürkegel müssen haltbar eingekittet
sein; zu deren Befestigung darf leicht schmelzbares Material, wie Schwefel, Blei und der-
gleichen nicht verwendet werden. Bei Hauptreparaturen oder Hauptänderungen im Sinne
des § 11 Zisser 3 und 4 können solche Verschlüsse auch für bereits bestehende Oeffnungen
in Brandmauern angeordnet werden.
Balken, Latten und sonstige Holztheile, desgleichen eiserne Träger und Stützen,
dürfen nicht durch eine Brandmauer hindurchgehen, auch in derselben mit den Enden sich nicht
berühren, sondern müssen an letzteren, selbst am Dache noch, durch ein wenigstens 0O,12 m
starkes Mauerwerk verdeckt oder geschieden sein.
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