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Gebäude oder Gebäudetheile, welche durch eine Brandmauer getrennt werden müssen,
dürfen auch nicht an den Dach= oder Gesimsvorsprüngen, Dachrinnen und dergleichen mit
einander in Verbindung stehen, sondern es ist die vorschriftsmäßige Trennung auch an den
genannten Gebäudetheilen vollständig durchzuführen.
Wo Brandmauern vorgeschrieben sind, müssen dieselben stets in bauordnungs-
mäßigem Zustande unterhalten werden.
4. Feuerstätten und Kamine (Schornsteine).
§ 22.
Kamine sind aus gelegten Backsteinen auf feuerfester Unterlage mindestens 0,80 m
über die Dachfläche zu mauern, im einzelnen Falle aber so weit über die Dachung hinaus-
zuführen, als es die Lokalbaukommission aus feuer= oder gesundheitspolizeilichen Rücksichten,
sowie zur Fernhaltung erheblicher Belästigung der Nachbarschaft fordert; sie sind innen und
außen auf die ganze Höhe zu verputzen und feuersicher abzudecken und dürfen horizontal
in einander nicht eingeleitet werden.
Holztheile dürfen in Kaminmanern nicht eingefügt werden und müssen von den
Kaminröhren nach jeder Richtung durch 0,25 m starkes Mauerwerk getrennt werden; Holz-
verschalungen dürfen an den Kaminmauern nicht angebracht werden. Kanäle zur Leitung
erwärmter Luft, sowie Heizungsröhren aller Art müssen von allem Holzwerk isolirt werden.
Freistehende und außerhalb der Gebäude befindliche Kamine für Fabriken und
sonstige industrielle Unternehmungen dürfen mit baupolizeilicher Bewilligung auch von Eisen
hergestellt werden.
Die Stärke der Kamimvangen ist nach der Lage und Höhe derselben und nach
der Stärke und Zahl der einmündenden Feuerungen zu bemessen und darf bei außergewöhn-
lichen Feuerungen nicht unter 0,25 m, bei gewöhnlichen Feuerungen nicht unter 0,12 m
betragen.
Schlotmäntel und Rauchkutten sind aus unverbrennlichem Material herzustellen.
§ 23.
Die innere Weite der besteigbaren Kamine muß mindestens 0,00 m im Quadrate
betragen.
§ 24.
Bei Anwendung nicht besteigbarer Kamine sind nachstehende besondere Vorschriften zu
beobachten:
1. Solche Kamine müssen im Querschnitt mit einer Lichtweite von 0,18 oder 0,22 oder
0,30 m hergestellt werden. In solche Kamine von nicht mehr als 0,18 m Lichtweite dürfen